Der Bundestag hat am 20.10.2011 den Weg für die Einführung der Familienpflegezeit geebnet. Das Gesetz wird jetzt am 01.01.2012 in Kraft treten. Was genau verbirgt sich denn hinter dieser gesetzlichen Regelung?
Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren können, wenn sie einen An-gehörigen pflegen.
Das Gehalt wird in dieser Zeit um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem verringerten Entgelt durch den Arbeitgeber aufgestockt, der dies beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben refinanzieren und dort ein zinsloses Darlehen beantragen kann.
Wenn die Familienpflegezeit beendet ist, man spricht hier von der Nachpflegephase, wird die Arbeitszeit wieder der ursprüngliche Höhe angepasst. Das Gehalt aber bleibt weiterhin reduziert, und zwar so lange, bis der Vorschuss ausgeglichen ist. Indem der Arbeitgeber also Teile des Lohns einbehält, kann er das vom Bundesamt für Familie gewährte Darlehen zurückzahlen.
In der Praxis ist die Herangehensweise hier vergleichbar der Altersteilzeit.
Die Beitragszahlungen in der Familienpflegezeit und die Leistungen der Pflegeverssicherung zur gesetzlichen Rente bewirken zusammen einen Erhalt der Rentenansprüche. Diese Ansprüche steigen mit der Höhe der Pflegestufe. Damit halten pflegende Angehörige, trotz Ausübung der Pflege, die Rentenansprüche etwa auf dem Niveau der Vollzeitbeschäftigung.
Um die Risiken einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gerade für kleinere und mittlere Unter-nehmen zu minimieren, muss jeder Beschäftigte, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung abschließen. Die Prämien hierfür sind lediglich gering; die Versicherung endet mit dem letzten Tag der Lohnrückzahlungsphase der Familienpflegezeit.
Wichtig ist auf alle Fälle, dass ein Mitarbeiter während der Pflegezeit nicht gekündigt werden darf.