Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale

Fahrtkosten für Arbeitnehmer können immer nur in Höhe der nachgewiesenen Kosten (z.B. eines Bahntickets oder dergleichen) bzw. bis maximal zur Höhe der sogenannten Entfernungspauschale erstattet werden. D.h. die Bewertung erfolgt auf Basis der Kilometeranzahl der einfachen Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die angesetzt werden können.

Immer häufiger versuchen Unternehmen, innerhalb der Probezeit Reisekosten zu erstatten, da die neu aufgenommenen Beschäftigung ja noch nicht dauerhaft an einer Tätigkeitsstätte sein könne bzw. darüber noch keine Sicherheit vorläge. Trotzdem liegt der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers. Da der Arbeitnehmer dort seine geschuldete Leistung erbringen muss und er den Betrieb im Regelfall auch nachhaltig aufsucht, gilt er dem Betrieb von Anfang an als zugeordnet. Somit scheidet ein Ansatz der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen für eine Auswärtstätigkeit mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer aus.

 

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