Erweiterungen für Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld wird nach Leistungsklassen ermittelt.

Die Leistungsklasse 1 steht für Mitarbeiter mit eingetragenen Kindern auf der Lohnsteuerkarte,

die Leistungsklasse 2 für Mitarbeiter ohne Kinder.

Wenn Mitarbeiter in der Leistungsklasse 2 bei KUG eingeordnet sind, aber Kinder haben, dann gelten folgende Regelungen, um die Anerkennung der Kinder zu realisieren:

1.)   Bei Anwendung der Lohnsteuerklasse 6 für den jeweiligen Mitarbeiter, kann die aktuelle Lohnabrechnung des Hauptarbeitgebers mit der gängigen Lohnsteuerklasse angefordert werden, die auch die Kinderfreibeträge ausweist (gerne Zahlen geschwärzt): wichtig ist, dass man die Steuerdaten sieht, der Rest kann abgedeckt sein.

Alternativ kann die Bescheinigung ELStAM vom Finanzamt, auf der Steuerklasse 3 und 1 Kind etc. steht, vorgelegt werden. Diese Daten müssen jeweils aktuell angefordert werden.

2.)   Sollte beides nicht möglich sein, kann sich der Mitarbeiter von der Agentur für Arbeit die Anzahl der Kinder gemäß § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG bestätigen lassen.

Diese Daten werden dann für die KUG-Berechnung bei der Ermittlung des Kurzarbeitergeldes in den Lohndaten erfasst.

 

 

 

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