Erstattungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz

Bis dato war das Problem, dass die Anträge je Bundesland sehr unterschiedlich waren und auch sehr komplex in der Befüllung. Ersteres wurde nun geklärt und es gibt länderübergreifende Anträge für Deutschland. Zweiteres bleibt leider: man braucht ein halbes Diplom für die Befüllung.

Die Anträge für die Erstattung von Geldern nach Infektionsschutzgesetz sind jetzt endlich weitestgehend einheitlich verfügbar.

Sie finden den Antrag (siehe Anlage) zentral unter:

https://ifsg-online.de/antrag-schul-und-kita-schliessung.html

Man kann hier den Antrag auch direkt online ausfüllen und die Nachweise hochladen: https://ifsg-online.de/index.html

 

Im Online-Portal finden Betroffene auch weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.

In Baden-Württemberg haben im Zuge der Corona-Pandemie die Regierungspräsidien die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach dem Infektionsschutzgesetz übernommen.

Die Zuständigkeit wurde in Baden-Württemberg rückwirkend zum 1. Februar von den Gesundheitsämtern auf die vier Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Tübingen und Freiburg übertragen, um die Gesundheitsämter, die derzeit aufgrund der Corona-Pandemie außerordentlich stark gefordert sind, zu entlasten.

 

Autor: Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services, Auren Stuttgart

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 

 

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