Erstattung von Kosten für Vorstellungsgespräche

Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf stand vor der Entscheidung, ob ein Kandidat, der zu einem Vorstellungsgespräch geladen wurde, die Kosten, die ihm in diesem Zusammenhang durch die Buchung einer Flugreise entstanden waren, erstattet verlangen kann.
Konkret ging es um einen Bewerber für eine Teamleiterstelle für die IT-Abteilung eines Unternehmens. Der Kläger reiste für den Gesprächstermin um 14.00 Uhr in Düsseldorf per Flugzeug von Hamburg aus an und machte nun die Kosten für das Flugticket in Höhe von 472 EUR geltend, erstattet wurden nur 234 EUR.
Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Höhe der erstattungsfähigen Kosten durchaus davon abhängen kann, um was für eine Stelle sich der Bewerber bemüht.
Da bei der angestrebten Stelle die regelmäßige Benutzung von Flugzeugen nicht üblich war und der Termin um 14.00 Uhr auch mit der Bahn oder Auto in zumutbarer Weise erreichbar war, gab es auch keinen Anspruch auf die Erstattung der Flugkosten.

Praxistipp:

Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dazu gehören Fahrkosten, falls erforderlich auch Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie ggf. der Verdienstausfall. Ob der Arbeitsvertrag zu Stande kommt oder nicht, ist für die Kostenerstattungspflicht unerheblich. Ein Arbeitgeber hat die Möglichkeit, diese Kostenerstattung auszuschließen, muss dies aber dem Bewerber bei der Aufforderung zum Vorstellungsgespräch ausdrücklich mitteilen. Wird von dieser Ausnahmemöglichkeit kein Gebrauch gemacht, kann es sinnvoll sein, bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch ausdrücklich darauf hinzuweisen, welche Kosten übernommen werden (z. B. Bahnfahrt 2. Klasse), um Streit vorzubeugen.

 

 

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