Erstattung Quarantäne-Gehälter

Arbeitgeber können sich diese Kosten von den Behörden erstatten lassen. Welche Behörde zuständig ist, regelt das Landesrecht – meist ist es das Gesundheitsamt. Wichtig sind die Fristen: Nach Beendigung der Quarantäne hat man drei Monate lang Zeit, den Anspruch gegenüber den Behörden geltend zu machen.

Wie die Erstattung erfolgt, ist in § 56 Infektionsschutzgesetz geregelt:

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter Quarantäne gestellt wird oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurde und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.

Bei Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet.
Der Antrag muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Fügen Sie dem Antrag eine Arbeitgeberbescheinigung über die Höhe Arbeitsentgelts, das Ihr Beschäftigter während der Quarantäne verdient hat, und die gesetzlichen Abzüge bei.

Auf Antrag können Arbeitgeber auch einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrags verlangen.

Welche die zuständige Behörde ist, ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt. In der Regel ist es das Gesundheitsamt oder die Landessozialbehörde. Auf deren Seiten finden Sie auch die Anträge. Auf der Seite des Robert-Koch-Instituts können Sie das Gesundheitsamt nach Postleitzahl suchen:

https://tools.rki.de/PLZTool/

 

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