Erstattung der Home-Office-Pauschale nach § 3 Nr. 50 EStG

Können Arbeitgeber die HomeOffice-Pauschale steuerfrei erstatten?  Kommt hier ein steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG in Betracht?

Antwort: Die Frage, ob der Arbeitgeber die Home-Office-Pauschale nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei erstatten kann, wird derzeit kontrovers diskutiert:

Die eine Meinung verneint eine steuerfreie Erstattung über § 3 Nr. 50 EStG: Durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz liegen nach R 3.50 Abs. 1 Nr. 1 LStR nur vor, wenn der Arbeitnehmer die Ausgaben „für Rechnung des Arbeitgebers“ tätigt und hierüber im Einzelnen abrechnet. Die Home-Office-Pauschale deckt dagegen Kosten des Arbeitnehmers im Home-Office ab. Damit handelt es sich nicht um direkte Kosten des Arbeitgebers. Vergleichbar ist auch kein steuerfreier Auslagenersatz bei einem „richtigen“ Arbeitszimmer möglich (BMF, Schreiben vom 18.04.2019). Bei der Home-Office-Pauschale kann nichts anderes gelten.

Die andere Meinung bejaht eine steuerfreie Erstattung. Argument: Der Arbeitnehmer hat Aufwendungen. Diese tätigt er im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers.

Die Finanzverwaltung hat sich zur Erstattung der Home-Office-Pauschale bisher nicht allgemein geäußert. Arbeitgeber, die Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG zahlen wollen, gehen auf Nummer sicher, indem sie eine Anrufungsauskunft nach § 42a EStG stellen.

 

 

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