Ab dem Stichtag gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Damit erhöhen sich die geschützten
Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen. Laut Bundesjustizministerium soll dieser Schutz sicherstellen, dass Schuldner
auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern beibehalten können.
Ab dem 01. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag EUR 1.045,04, bisher waren es EUR 1.028,89.
Wenn der Arbeitnehmer gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllen muss, erhöht sich dieser Betrag um monatlich
EUR 393,30 für die erste und um jeweils EUR 219,12 für die zweite bis fünfte Person.