Steuerpflichtige mit einer Behinderung können in der Steuererklärung anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen. Ab 2021 gelten höhere Pauschbeträge.
Wurde bereits bisher ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, muss kein erneuter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gestellt werden. Die Daten sollten auch schnellstmöglichst in ElStAM eingearbeitet werden, sodass Arbeitgeber diese entsprechend ab Januar 2021 berücksichtigen hätten können. Das hat leider nicht überall geklappt, die Korrektur wurde dann aber wie z.B. bei Beamten, deren Gehalt im Voraus bezahlt wird, eigentlich in der Februar-Abrechnung berücksichtigt. Bei einer nachträglichen Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags kann die Lohnabrechnung rückwirkend korrigiert werden.
In manchen Fällen müssen jedoch Steuerpflichtige tätig werden. Nicht vollautomatisch berücksichtigt werden die erhöhten Beträge in folgenden Fällen:
- Arbeitnehmer, die erstmalig die Berücksichtigung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung für den monatlichen Lohnsteuerabzug begehren,
- der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens,
- der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung verteilt sich auf mehrere Dienst-/Beschäftigungsverhältnisse,
- die Gültigkeit des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung läuft zum 31.12.2020 ab,
- Pflege-Pauschbeträge.
Das FinMin Baden-Württemberg weist darauf hin (Meldung v. 29.1.2021), dass das BZSt in einer Vielzahl von Fällen, in denen bisher ein Pauschbetrag berücksichtigt wurde, zum 1.1.2021 den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern fälschlicherweise den Betrag von 0 Euro zum Abruf bereitgestellt hat. Dies bedeutet, dass nun viele Arbeitgeber diesen falschen Wert den Lohnabrechnungen zugrunde legen werden. An der Fehlerbehebung wird bereits gearbeitet.
Das BZSt (Meldung v. 2.2.2021) weist darauf hin, dass die Fälle, die nicht vollautomatisch angepasst werden konnten, nun personell nachbearbeitet werden. Die Arbeitgeber können nach Korrektur der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Finanzbehörden den Lohnsteuerabzug für die betroffenen Beschäftigten ändern. Dabei kann der Pauschbetrag nach Information des BZSt entweder rückwirkend ab 1.1.2021 (verteilt auf 12 Monate) oder ab dem nächstmöglichen Monatsersten (verteilt auf die restlichen Monate des Jahres) berücksichtigt werden.
Das BMF wies nun auf manuellen Handlungsbedarf hin: Mitarbeiter, die erstmalig die Berücksichtigung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung für den monatlichen Lohnsteuerabzug wünschen, haben dies dem für sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch Abgabe eines einmaligen Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung mitzuteilen (bitte entsprechende Nachweise beifügen). Dieser Antrag steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de) unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung und kann postalisch oder elektronisch beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen bislang ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nicht gewährt werden konnte, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren (z. B. Fälle mit einem Grad der Behinderung von 20 oder Fälle mit einem Grad der Behinderung unter 50 ohne die bislang notwendigen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen).
Darüber hinaus sind von der vollautomatischen Verdoppelung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung folgende Fälle ausgenommen:
• Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung durch Kinder auf Eltern,
• Übertragung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung zwischen Ehegatten/Lebenspartnern,
• der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens,
• der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung verteilt sich auf mehrere Dienst- / Beschäftigungsverhältnisse,
• die Gültigkeit des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung läuft zum 31. Dezember 2020 ab.
Wird die Erhöhung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung nach Januar 2021 und einer Gültigkeit ab Januar 2021 als ELStAM gespeichert, können wir die bisherigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren und die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten.
Ab Februar 2021 erstmals als Freibetrag nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Einkommensteuergesetz beantragte Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung können ab dem Folgemonat der Antragstellung als ELStAM gespeichert werden.
Für Arbeitnehmer, die den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung – wie bisher – nicht in den ELStAM berücksichtigen lassen möchten, sowie Steuerpflichtige, die keine Arbeitnehmer sind, hat sich hingegen nichts geändert. Sie können den verdoppelten Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wie gewohnt im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Hinweis aus dem BMF: Sollte der verdoppelte Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nach dem I. Quartal 2021 (Ablauf Monat März 2021) noch nicht beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden sein, sollen die Arbeitnehmer formlos (über ELSTER – www.elster.de –, schriftlich oder telefonisch) Kontakt mit Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt aufnehmen. Alternativ können sie dafür auch den „Antrag auf Korrektur von unzutreffenden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)“ verwenden oder einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Die erforderlichen Vordrucke stehen im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de) unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung und können postalisch oder elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden.