Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt von 0,9 % auf 1,1 %, das allein ist schon eine klare Entwicklung. Noch deutlicher aber stellt sich die Entwicklung bei Betrachtung der einzelnen Kassen dar, die voraussichtlich wie folgt aussehen werden:
• IKK classic von 0,9 % auf 1,7 %
• DAK von 0,9 % auf 1,5 %
• Knappschaft von 0,8 % auf 1,3 %
• Barmer von 0,9 % auf 1,1 %
• TK von 0,8 % auf 1,0 %
Die Überlegung eines Krankenkassenwechsels wird damit wieder häufig im Raum stehen und eine Veränderung der Krankenkassenlandschaft scheint weiterhin klar. Eine große Fusion in 2016 ist ja schon bekannt: die Barmer und die Deutsche BKK werden sich verbinden. Warten wir ab, wie sich die derzeit 123 Krankenkassen weiter aufstellen werden.
Die Kündigungsfrist beim Krankenkassenwechsel beträgt in jedem Fall, also auch bei Ausübung des Sonderkündigungsrechtes wegen Beitragserhöhung, jeweils zwei Monate zum Monatsende. Das bedeutet, dass vom Versicherten immer zum Monatsletzten des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden kann. Ein Ausnahmefall ist gegeben, wenn mit der Krankenkasse die Mitgliedschaft in einem Wahltarif abgeschlossen wurde. Durch Wahltarife sind die Versicherten länger an ihre Krankenkasse gebunden, im Höchstfalle bis zu drei Jahren. Während dieser Frist ist eine Ausübung des Sonderkündigungsrechtes generell ausgeschlossen.
Die Kündigung sollte am besten per Einschreiben mit Rückschein abgeschickt oder persönlich in der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist das korrekt ausgefüllte Kündigungsschreiben bei der Krankenkasse rechtzeitig eingegangen, muss die alte Krankenkasse spätestens nach 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung ausstellen. Diese Kündigungsbestätigung sollte innerhalb der Kündigungsfrist zusammen mit dem ausgefüllten Aufnahmeantrag an die neue Krankenkasse gesendet werden.
Nach dem Wechsel der Krankenkasse ist man für 18 Monate an die Wahl gebunden. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es, wenn eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt bzw. wenn eine Krankenkasse, die bereits einen Zusatzbeitrag erhoben hat, diesen erhöht. Dasselbe gilt, wenn eine Krankenkasse ihren Mitgliedern einen Teil der Beiträge zurückerstattet hatte, die Rückzahlung aber reduziert oder ganz einstellt.