Der BFH hat sich erneut mit der Frage der Höhe der Freibeträge für Betriebsveranstaltungen beschäftigt. Ziel war, die 110-Euro-Grenze evtl. zu erhöhen.
Dieses Ergebnis wurde leider nicht direkt erreicht, ist aber eine gewisse Folge, da zukünftig weniger Leistungen in die 110-Euro-Grenze einfließen. Ferner können die Aufwendungen für Begleitpersonen, wie zum Beispiel Familienangehörige oder Lebenspartner, zukünftig ignoriert werden.
In die 110-Euro-Grenze einfließende Leistungen: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung müssen nur noch solche Leistungen in die 110-Euro-Grenze einbezogen werden, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können – also vor allem Speisen, Getränke und Darbietungen. Kosten, die der Arbeitgeber für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung aufwendet – zum Beispiel Raummieten oder Kosten für einen Eventveranstalter – bleiben außen vor.
Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber anlässlich des 125-jährigen Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Weil das Finanzamt bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt hatte, waren die 110 Euro überschritten. Während das Finanzgericht noch dem Finanzamt Recht gab, hob der BFH die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Zwar habe das Finanzgericht die Freigrenze zu Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Allein unter Abzug der Stadionmiete waren die 110 Euro nicht erreicht.
Ebenso werden zukünftig die Angehörigen zwar weiterhin in die Ermittlung der Teilnehmerzahl bei Betriebsveranstaltungen einbezogen. Die Anteile der Angehörigen werden aber nicht mehr dem Mitarbeiter belastet, sondern nur noch seine selbst konsumierten Anteile. Auch die für die Arbeitnehmer verauslagten Reisekosten bezog der BFH nicht mit ein, da es sich insofern um steuerfreien Auslagenersatz im Sinne von § 3 Nr. 16 EStG handele. Darüber besteht aber Uneinigkeit; wir empfehlen daher, diese Positionen auch weiterhin in Ihre Kalkulation mit aufzunehmen und bei der Entscheidung über Steuerpflicht oder nicht mit einzubeziehen.