Erfordernis der persönlichen Zeichnung eines Elternzeitantrags

Das Bundesgerichts (BAG) hat noch einmal klargestellt, dass die Schriftform bei der Beantragung von Elternzeit gewahrt werden muss. Eine Rechtsanwaltsfachangestellte hatte Kündigungsschutzklage eingereicht, da sie ein halbes Jahr vor ihrer Kündigung ihrem Chef per Fax mitgeteilt hatte, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehmen werde. Der Arbeitgeber jedoch entschied, dass ihre rechtzeitige Erklärung zur Elternzeit in Form eines Fax ungültig sei. Die Angestellte genoss somit keinen Kündigungsschutz – sie wurde entlassen. Ein Antrag auf Elternzeit müsse vom Antragsteller handschriftlich unterzeichnet werden – andernfalls sei er nichtig, betonte das BAG. Ein Telefax erfüllt die Anforderungen an die Schriftform nicht.

 

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