Entscheidung des EuGH: Anspruch auf tägliche Ruhezeit auch vor und nach freien Tagen

Wer arbeitet, benötigt Pausen. In der Europäischen Union müssen es zwischen zwei Arbeitstagen mindestens elf Stunden sein. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof das Recht auf Ruhezeiten weiter gestärkt. Die gesetzliche Grundlage ist in § 5 S. 1 ArbZG geregelt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Europäischen Union haben auch vor oder nach freien Tagen ein Recht auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden. Tägliche und wöchentliche Ruhezeit seien zwei eigenständige Rechte, entschied der Europäische Gerichtshof.

Als Konsequenz dürfte etwa eine Supermarktkassiererin nach einer Schicht am Samstag bis 22 Uhr frühestens nach 35 Stunden am Montag um 9 Uhr wieder arbeiten. Denn EU-rechtlich folgt nach der Spätschicht zunächst die tägliche Ruhezeit von elf Stunden, hier also bis 9 Uhr am Sonntag. Danach schließt sich dann noch die wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden an. Würde die Kassiererin am Montag schon ab 7 Uhr wieder eingesetzt, wäre die deutsche Sonntagsruhe zwar eingehalten, der Arbeitgeber hätte die EU-rechtlich vorgegebene 24-Stunden-Ruhe aber noch nicht erfüllt. Dies müsste er dann innerhalb des Sieben-Tage-Zeitraums nochmals gesondert tun.

 

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