Entgeltfortzahlung an Feiertagen im In- und Ausland

Der 1. Mai, Himmelfahrt und Pfingsten sind in Deutschland gesetzliche Feiertage. Wie sieht es aus, wenn Mitarbeiter an diesen Tagen dienstlich im Ausland eingesetzt sind? Müssen sie dort arbeiten oder haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Und was ist, wenn im Ausland ein Feiertag ist, im Entsendeland Deutschland aber nicht?

Die Weiterzahlung des Gehalts an deutschen gesetzlichen Feiertagen im Inland ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt (§ 2 EntgFG).

 

Wenn Arbeitnehmer an einem deutschen gesetzlichen Feiertag dienstlich im Ausland unterwegs sind oder sich dort fortbilden, müssen sie an diesem Tag arbeiten. Deutsche gesetzliche Feiertage begründen im Ausland kein Arbeitsverbot und führen daher auch nicht zum Arbeitsausfall.

Ist der Feiertag jedoch gleichzeitig auch im Ausland ein freier Tag − also wird in der ausländischen Betriebsstätte an diesem Tag ebenfalls nicht gearbeitet −, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 615 Satz 1, 3 BGB, nach dem der Arbeitgeber das Risiko für den Arbeitsausfall trägt (Betriebsrisiko).

 

Wenn ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, berechnet er sich in der Regel auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Feiertag erhalten hat.

 

Wenn Mitarbeiter in einem anderen Land tätig werden, muss man sich über die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Zielland informieren:

Einige Länder haben eine ähnliche Feiertagsregelung wie Deutschland, während andere keine  Entgeltfortzahlung an Feiertagen vorsehen.

Eine Übersicht über weltweite Feiertage bietet der Germany Trade & Invest (GTAI). Dort finden Sie pro Land eine Aufstellung der Feiertage – zusammen mit Hinweisen zu den gesetzlichen Regelungen:

mehr unter gtai.de.

 

Werden umgekehrt Mitarbeiter aus dem Ausland in Deutschland beschäftigt, gelten für sie die Feiertage ihres Heimatlandes nicht. An Tagen, die nur in ihrem Heimatland gesetzliche Feiertage sind, müssen sie hier also trotzdem arbeiten. Wenn sie an diesen Tagen frei haben möchten, müssen sie dafür Urlaub nehmen oder sich anderweitig freistellen lassen.

 

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