ElterngeldPlus: Die Auswirkungen für Arbeitgeber in der Praxis

Eltern, deren Nachwuchs ab dem 1. Juli 2015 geboren wird, können anstatt des „normalen“ Basiselterngelds das neue „ElterngeldPlus“ beantragen oder auch beides kombinieren.

Höhe des Elterngeldes
Grundlage des Elterngeldes als Ersatz für das wegfallende Einkommen sind zwischen 65 und 100 Prozent des letzten Nettogehalts. Der Mindestsatz beträgt 300,-, der Höchstsatz 1.800,- Euro im Monat. Mit Wirkung seit dem 1. Januar 2015 erwerben Mehrlingseltern pro Geburt und nicht pro Kind Anspruch auf Elterngeld, zuzüglich des Mehrlingszuschlags von 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Dies gilt unabhängig vom Geschwisterbonus.

Längerer Bezugszeitraum
Das ElterngeldPlus soll die Teilzeiterwerbstätigkeit der Eltern während der Elternzeit attraktiver machen. Das soll wie folgt erreicht werden:
• Eltern können die Bezugszeit verdoppeln. Ein Monat „normales“ Elterngeld entspricht dabei zwei Monaten ElterngeldPlus.
• Als besonderen Zuschlag erhalten Eltern, die zeitgleich parallel je 25 bis 30 Wochenstunden in Teilzeit gehen, jeweils vier Monate zusätzlich ElterngeldPlus (sogenannter Partnerschaftsbonus).
• Die Höhe des ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte des monatlichen Elterngelds, das Eltern ohne Einkommen erhalten würden.

ElterngeldPlus macht vor allem in Kombination mit einer Teilzeittätigkeit Sinn. Mütter und Väter, die während der Elternzeit nicht komplett „aussteigen“, sind im Gegensatz zum Basiselterngeld über einen längeren Zeitraum finanziell abgesichert, beide Elternteile zusammen längstens bis zu 32 Monate. Dies gilt in gleicher Weise für Alleinerziehende.

Flexiblere Gestaltung der Elternzeit
Die flexiblen Einsatz –und Abrufmöglichkeiten der Elternzeit für die Eltern verlangen auch von Arbeitgebern ein großes Maß an Flexibilität in der Personalplanung. Wie bisher können beide Elternteile 36 Monate unbezahlt in Elternzeit gehen. Neu ist, dass Eltern nun 24 statt 12 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nehmen können, was schwer planbar wird und zudem die Elternzeit in drei Zeitabschnitte statt zuvor nur zwei aufteilen können.

Praxistipp: Für die drei Elternzeitabschnitte benötigen die Eltern nicht mehr die Zustimmung des Arbeitgebers, soweit sie ihr Arbeitsverhältnis komplett unterbrechen. Nur den dritten Elternzeitabschnitt darf der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, soweit dieser zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden sollte.

Anspruch der Eltern auf Teilzeitarbeit

Für den Anspruch der Eltern auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit verbleibt es zwar bei den bisherigen Voraussetzungen:
• Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern
• Betriebszugehörigkeit des Elternteils länger als sechs Monate
• Volumen der Teilzeit mindestens 15 und höchstens 30 Wochenstunden
• Keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe
• Ordnungsgemäßes Verringerungsbegehren durch den Elternteil
Die Fristen, innerhalb derer der Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit bzw. deren Verteilung ablehnen muss, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, werden aber deutlich enger: ohne rechtzeitige schriftliche Ablehnung gilt die Zustimmung aber als erteilt. Die Frist beträgt 4 Wochen bei einem Antrag zum dritten Lebensjahr bzw. 8 Wochen bei einem Antrag zwischen dem dritten und achten Lebensjahr.

Längere Anmeldefrist
Damit der Arbeitgeber die längere Verteilmöglichkeit besser planen kann, wurde die Frist verlängert, bis zu der die Elternzeit vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber angemeldet werden muss. Sie beträgt 7 Wochen bis zum dritten Geburtstag des Kindes bzw. 13 Wochen für eine Elternzeit zwischen drittem und achtem Lebensjahr.

Verlängerung des Kündigungsschutzes
Während der Elternzeit besteht wie bisher Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber mit einer Kündigung so lange warten muss, bis der jeweilige Elternteil seine Tätigkeit nach der Elternzeit wieder aufnimmt. Die Verlängerung der Anmeldefristen verlängert auch den jeweiligen Kündigungsschutz. Konkret beginnt er 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr bzw. 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr.

Hinweis: Mütter, die direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen, haben durchgehend Kündigungsschutz von dem Zeitpunkt an, zu dem sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitgeteilt haben, bis zum Ende der Elternzeit.

Praxistipp: Der Kündigungsschutz gilt sowohl für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit komplett aussteigen, als auch für diejenigen, die in Teilzeit arbeiten. Ausgenommen sind die mit Zustimmung des Erstarbeitgebers aufgenommene Zweitbeschäftigung: für diese gibt es keinen Kündigungsschutz.

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge

Kennen Sie KIRA?

Die DRV realisiert derzeit jährliche Nachforderungen im hohen dreistelligen Millionenbereich. Grundlage ist hier die Prüfung