Elterngeld Plus und seine Auswirkungen

Das Elterngeld Plus soll zum 1.1.2015 in Kraft treten. Damit soll es Eltern künftig einfacher macht werden, Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Auch die Aufteilung der Elternzeit wird deutlich flexibler.

Wer kann Elterngeld beanspruchen?
Grundsätzlich kann jeder Elterngeld beanspruchen, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Eigener Haushalt mit dem (Stief-, Adoptiv-, eigenen) Kind
Betreuung und Erziehung dieses Kindes selbst
entweder gar nicht oder nur bis zu 30 Stunden pro Woche erwerbstätig oder in Berufsausbildung.

Elterngeld ist nicht nur Berufstätigen vorbehalten, wie die Voraussetzungen oben zeigen. Auch wer vorher nicht gearbeitet hat, bekommt Elterngeld.

Nur Eltern, die zwar diese Voraussetzungen erfüllen, von denen aber einer allein mehr als 250.000 Euro oder beide zusammen mehr als 500.000 Euro verdienen, haben keinen Anspruch auf Elterngeld.

Darüber hinaus gibt es weitere Grenzen: Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des monatlich verfügbaren Nettoeinkommens, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und welches nach der Geburt wegfällt. Das Elterngeld gleicht dieses entfallende Einkommen mit einem bestimmten Betrag aus. Durchschnittlich handelt es sich dabei um ca. 65% des wegfallenden Nettoeinkommens. Insgesamt beträgt das Elterngeld mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.

Neue Wahlmöglichkeiten
Elterngeld beziehen und gleichzeitig in Teilzeit arbeiten lohnte sich für Eltern bislang meistens nicht. Das Einkommen, das erzielt wird, wird mit dem Elterngeld verrechnet. Das beutet, dass Mütter und Väter, die während der Elternzeit arbeiten, unterm Strich nicht mehr Geld erhalten, als solche, die zu Hause bleiben.

Mit der geplanten Einführung des Elterngeld Plus zum Jahreswechsel haben die Eltern erweiterte Wahlmöglichkeiten. Dabei können Eltern, die sich nach der Geburt eines Kindes für einen schnellen beruflichen Wiedereinstieg entscheiden, wählen, ob sie Basiselterngeld und Elterngeld Plus miteinander kombinieren möchte, oder ausschließlich eine Variante für sich beanspruchen.

Beantragt ein Elternteil beispielsweise ausschließlich Elterngeld Plus, kann der Elterngeldbezug bis zu 24 Monatsbeiträge umfassen. Auf Antrag konnten Eltern sich bisher für die halbierte Auszahlung ihres Elterngeldes entscheiden. An der Summe des ihnen zustehenden Elterngelds änderte sich dabei nichts. Diese Wahlmöglichkeit der halbierten Auszahlung des Elterngeldes gibt es ab 1.1.2015 nicht mehr.

Neue Partnerschaftsbonusmonate
Neben dem Elterngeld Plus wird ein Partnerschaftsbonus eingeführt. Das heißt: Arbeiten beide Eltern pro Woche 25 bis 30 Stunden parallel, erhält jeder Elternteil das Elterngeld Plus für vier weitere Monate, die allerdings zusammenhängend in Anspruch genommen werden müssen.

Neue Zwillingsregeln
Ab Januar 2015 gibt es kein doppeltes Elterngeld für Zwillingseltern mehr. Grund dafür ist, dass wegen der Geburt von Mehrlingen nicht mehr Erwerbseinkommen durch Elterngeld ersetzt werden muss. Vielmehr entsteht nur ein tatsächlicher Mehrbedarf pro Mehrlingskind. Dieser Bedarf wird durch den entsprechenden Bonus von 300 Euro pro Bezugsmonat und Mehrling abgedeckt. Aber: für Mehrlingseltern wird es in Zukunft zwei zusätzliche Partnermonate geben, die dann beantragt werden können, wenn wie bisher wenigstens ein Elternteil für mindestens zwei Monate auf einen Teil seines Einkommens zu Gunsten der Kinderbetreuung verzichtet.

Neue Elternzeitregelungen
Eine nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten darf ab dem 01.01.2015 auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Bislang musste der Arbeitgeber zu einer Elternzeit über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus seine Zustimmung erteilen.

Eltern dürfen ihre Elternzeit auf drei statt bisher zwei Abschnitte verteilen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist auch hierfür nicht mehr notwendig.

Die Siebenwochenfrist zur Inanspruchnahme der Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes bleibt bestehen. Wer allerdings eine Elternzeit vom dritten bis einschließlich achten Lebensjahr des Kindes plant, muss dies dem Arbeitgeber 13 Wochen vorab mitteilen.

Vorsicht: diese Neuregelung führt für zu besonderem Prüfbedarf bei Neueinstellungen, da damit „offene“ Elternzeitansprüche beim Arbeitgeberwechsel für einen relativ langen Zeitraum zu einem neuen Arbeitgeber übertragen werden können.

 

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