Wie die OFD-Karlsruhe informierte, wurde Anfang Juli für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die falsche Steuerklasse aus der ELStAM-Datenbank übermittelt. So erhielten verheiratete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit bisher Steuerklasse 3 fälschlicherweise Steuerklasse 1 und zwar rückwirkend zum 01. Januar 2015.
Sofern Arbeitgeber die mitgeteilte Steuerklasse angewandt und den Lohnsteuerabzug ab Beginn des Jahres korrigiert haben, haben die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Juli unverschuldet einen zu geringen oder gar keinen Arbeitslohn mehr erhalten.
Die Übermittlung der falschen Steuerklasse beruhte auf einem bundesweiten Fehler in der ELStAM-Datenbank. Auch wenn nur einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von dem Fehler berührt sind, bedeutet dieser für die Betroffenen erhebliche finanzielle Einbußen.
Die Finanzämter können den Fehler selbst nicht erkennen, sondern sind auf die Rückmeldung der Betroffenen angewiesen. Deshalb müssen zur Fehlerberichtigung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Korrektur bei ihrem Finanzamt formlos beantragen.
Bitte informieren Sie Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den aufgetretenen Fehler. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von ihrem Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Papierbescheinigung mit der zutreffenden Steuerklasse. Diese Bescheinigung tritt für Sie vorübergehend an die Stelle der ELStAM. Die auf der Bescheinigung eingetragene Steuerklasse ist für den Lohnsteuerabzug maßgebend. Sie sind berechtigt, den Lohnsteuerabzug gemäß § 41c Abs. 1 Nr. 1 EStG umgehend zu ändern.