Arbeitgeber benötigen für den Abruf die Versicherungsnummer der beschäftigten Person und erhalten binnen 24 Stunden eine elektronische Rückmeldung.
Für die Abfragen beim GKV-Spitzenverband sind diese beiden Konstellationen möglich:
Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Abfrage Mitglied bei einer Krankenkasse, wird diese Information elektronisch zurückgemeldet – zusammen mit der Betriebsnummer der zuständigen Krankenkasse.
Kann keine Mitgliedschaft ermittelt werden, wird dies zurückgemeldet. In diesem Fall müssen die Arbeitgeber die betroffene Arbeitnehmerin oder den betroffenen Arbeitnehmer direkt ansprechen.
So lautet die Theorie: in der Praxis ist es aber immer noch sehr häufig so, dass Arbeitnehmer keine Krankenkasse angeben, noch keine Krankenkasse haben durch Zuzug aus dem Ausland oder Aufnahme erstes Beschäftigungsverhältnis in Deutschland. Dann haben in der Vergangenheit häufig die Arbeitgeber eine Krankenkasse (in Abstimmung mit den Mitarbeitern) gewählt und einfach eine Anmeldung an diese Kasse abgegeben. Dies funktioniert aber heute nicht mehr, da zunächst der Arbeitnehmer sich bei dieser Kasse anmelden muss, bevor der Arbeitgeber dann die Meldung über die SV-Meldung Meldegrund 10 bestätigt oder abruft. Hier ist also ein konsequentes Umdenken der Arbeitgeber nötig und damit die Einhaltung der eigentlichen Wege:
Step 1: der Mitarbeiter wählt eine Krankenkasse aus und meldet sich dort an.
Step 2: der Arbeitgeber meldet den Mitarbeiter über das Abrechnungsprogramm oder SV-Meldeportal dort im Rahmen einer DEÜVO-Meldung an.