Elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeit soll erst ab Oktober 2021 Pflicht werden

Das Bundesgesundheitsministerium hat einer Verschiebung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zugestimmt. Vertragsärzte sind demnach erst dann gesetzlich verpflichtet, die AU-Daten elektronisch an die Krankenkassen zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen in der jeweiligen Praxis vorhanden sind – spätestens muss die elektronische Meldung jedoch ab dem 1. Oktober 2021 erfolgen.

Ursprünglich war innerhalb des Terminservice- und Versorgungsgesetzes geregelt, dass Vertragsärzte diese Daten bis spätestens Januar 2021 auf elektronischem Weg übermitteln müssen. Aufgrund der mangelnden technischen Voraussetzungen – viele Praxen hätten ab Januar keine AU-Bescheinigung mehr ausstellen können – hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) um eine Terminverschiebung gebeten. Das Bundesministerium für Gesundheit hat einer entsprechenden Übergangsregelung bereits zugestimmt. Die Zustimmung der Krankenkassen stand jedoch noch aus.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird ab 2021 in zwei Schritten eingeführt. Betroffen sind – bis auf wenige Ausnahmen – die rund 73,12 Millionen Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ab dem 01.01.2022 werden die Arbeitgeber in das Verfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingebunden. Ab diesem Zeitpunkt reichen die Arbeitnehmer im Krankheitsfall nicht mehr ihren „gelben Schein“ beim Arbeitgeber ein, sondern der Arbeitgeber ruft die Daten zur Arbeitsunfähigkeit seiner Mitarbeiter elektronisch bei deren jeweiliger Krankenkasse ab. Grundlage hierfür sind Artikel 9 und 11 des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz). Die arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer erhalten allerdings weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform. Diese dient als gesetzliches Beweismittel.

Bei geringfügig Beschäftigten fordert der Arbeitgeber die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsdaten von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an. Diese erhält auf Anforderung die AU-Daten von der Krankenkasse des Minijobbers und stellt sie dem Arbeitgeber zum Abruf bereit.

Vorerkrankungszeiten: Ab 01.01.2022 übermittelt die Krankenkasse dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten, wenn sie feststellt, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten ausläuft. Grundlage hierfür sind die Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V sowie weiterer ihr vorliegenden Daten.

Änderungen bei den Meldepflichten: Arbeitgeber müssen u.a. den Beginn und das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der jeweiligen Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge melden (§ 28a SGB IV).
Ab dem 01.01.2022 müssen sie dabei auch die Krankenkasse des Beschäftigten, soweit sie nicht die zuständige Einzugsstelle ist, angeben.

Wichtig: Der Arbeitnehmer muss zwar aufgrund der Digitalisierung des Verfahrens keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr bei seinem Arbeitgeber und der Krankenkasse einreichen. Allerdings muss er sich weiterhin bei seinem Arbeitgeber krankmelden.
Der Arbeitgeber wird die Arbeitsunfähigkeitsdaten seines erkrankten Arbeitnehmers nur einzeln und voraussichtlich erst ab dem 4. Krankheitstag abrufen können -via dem Lohnsystem oder aber alternativ geplant über ein Zeitdatensystem. Damit der Abruf der Daten rechtzeitig erfolgen kann, muss von den Unternehmen sichergestellt werden, dass die Systemanwender in jedem Fall zeitnah von der Krankmeldung des Arbeitnehmers erfahren und den Abruf vornehmen.

 

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