Wie schon angekündigt, nun wird es Realität: Ab 2021 entfallen die Papier-Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen.
Nach den gesetzlichen Regelungen müssten Arbeitnehmer bei Aufnahme einer Beschäftigung ihrem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung vorlegen, damit dieser die Anmeldung vornehmen kann.
In der Praxis erhalten Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung aber meist erst nach der Anmeldung. Mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz werden der gesetzliche Rahmen und das Verfahren optimiert.
Meist gibt der neue Mitarbeiter im Personalfragebogen die Krankenkasse an. Der Arbeitgeber meldet auf der Basis bei der Krankenkasse an und benötigt nun die Bestätigung, ob die Angabe des Mitarbeiters im Personalerhebungsbogen richtig ist und die Anmeldung korrekt erfolgte. Diese Information sollte in elektronischer Form und nicht mehr in Papierform erfolgen. Dieser Prozess wird von den Krankenkassen auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelungen ab 1. Januar 2021 umgesetzt.
Auf Grundlage der Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung (GD 10) oder bei einem Krankenkassenwechsel (GD 11) sowie bei einer gleichzeitigen An- und Abmeldung (GD 40) reagiert die Krankenkasse mit einer elektronischen Rückmeldung. In der Rückmeldung ist angegeben, ob eine Mitgliedschaft besteht. Zudem wird ein Beginn-Datum angegeben.
In Abhängigkeit des Versicherungsstatus des Arbeitnehmers sind unterschiedliche Reaktionen der Krankenkassen möglich. Eine Besonderheit besteht, sofern im Einzelfall der Beginn der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse in der Zukunft liegt.
• Rückmeldung der Krankenkasse: Mitgliedschaft besteht, Beginn-Datum mit Anmeldung identisch: Diese Konstellation wird der Regelfall sein und entspricht der bisherigen papiergebundenen Mitgliedsbestätigung. Es sind keine weiteren Aktivitäten erforderlich.
• Rückmeldung der Krankenkasse: Mitgliedschaft besteht, Beginn-Datum liegt in der Zukunft: Sofern die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse (zum Beispiel aufgrund der noch nicht abgelaufenen Bindungswirkung bei der bisherigen Krankenkasse) in der Zukunft liegt, wird die Mitgliedschaft mit der Rückmeldung für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt bestätigt. In diesen Fällen ist die abgegebene Anmeldung zu stornieren und zu gegebener Zeit mit dem in der Rückmeldung der Krankenkasse angegebenen Zeitpunkt erneut abzugeben.
• Rückmeldung der Krankenkasse: Mitgliedschaft besteht nicht: Diese Angabe erfolgt, sofern der Arbeitnehmer eine falsche Krankenkasse angegeben hat oder privat krankenversichert ist. Die Anmeldung muss storniert und der Mitarbeiter erneut befragt werden.
• Besonderheit Familienversicherung: Bei familienversicherten Arbeitnehmern erfolgt in allen Fällen die Rückmeldung „Mitgliedschaft besteht nicht“, da die Familienversicherung keine eigene Mitgliedschaft begründet. Sofern zusätzlich ein Beginn-Datum in der Rückmeldung angegeben wird, ist die richtige Krankenkasse gewählt worden. Es ist nichts weiter zu veranlassen.
• Bei einer Rückmeldung ohne zusätzliche Angabe eines Datums ist eine falsche Krankenkasse gewählt worden – die Anmeldung ist zu stornieren und es ist unter Einbindung des Arbeitnehmers die richtige Krankenkasse zu ermitteln.
• Rückmeldung der Krankenkasse bei PKV-versicherten Arbeitnehmern: In diesen Fällen erfolgt stets die Rückmeldung „Mitgliedschaft besteht nicht“, da der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist. Es sind keine weiteren Aktivitäten erforderlich.