Wie zur erwarten war, wurde die Einkommensgrenze in der Familienversicherung bei geringfügig Beschäftigten zum 01.10.2022 angepasst auf ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze. So steht es nun in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V.
Es gilt hier also seit dem 01.10.2022 nicht mehr ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße für die Einkommensgrenze in der Familienversicherung.