Wie in der Dezember-Ausgabe festgelegt, sind Minijobs nicht mehr auf anteilige Tage bezüglich der Ausnutzung der 450, -Euro –Grenze beschränkt.
Dies bedeutet darüber hinaus aber, dass die 450-Euro-Grenze überschritten werden darf, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats ende und im selben Monat danach eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber beginnt. in diesem Fall werden für diesen Kalendermonat die Arbeitsentgelte nicht zusammengerechnet; ein Überschreiten der 450-Euro-Grenze in diesem Kalendermonat tatsächlich unbeachtlich.
Handelt es sich aber um mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (auch bei verschiedenen Arbeitgebern), die jeweils in demselben Kalendermonat beginnen und enden, entfällt der Status des Minijobs, wenn das Arbeitsentgelt aus den Beschäftigungen insgesamt die Entgeltgrenze von 450 Euro überschreitet. Die später aufgenommene Beschäftigung, die zu einem Überschreiten der Entgeltgrenze in der Zusammenrechnung führt, gilt nicht mehr als geringfügig entlohnt. Gleiches gilt für die zuerst aufgenommene Beschäftigung, wenn bereits zu ihrem Beginn bekannt ist, dass in demselben Kalendermonat eine weitere befristete geringfügig entlohnte Beschäftigung folgen soll, durch die die Entgeltgrenze überschritten wird.
Arbeitet ein Arbeitnehmer z.B. in einem Supermarkt vom 01.01.-15.01.2019 gegen ein Arbeitsentgelt von 210 Euro kurzfristig beschäftigt. Ab dem 16.01.2019 arbeitet er in einem anderen Supermarkt gegen ein Arbeitsentgelt von 400 Euro. Dann werden die Arbeitsentgelte bei der Prüfung der Versicherungspflicht nicht zusammengerechnet. Es handelt sich um zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil beide nicht im gleichen Monat beginnen und wieder enden. Die zweite Beschäftigung geht über den 31.01..2019 hinaus und endet nicht an diesem Tag.
PRAXISTIPP Diese Regelung betrifft beide Typen einer geringfügigen Beschäftigung – den 450-Euro-Job und die kurzfristige Beschäftigung. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber neben den Zeitgrenzen die Berufsmäßigkeit nur noch prüfen, wenn das Arbeitsentgelt – unabhängig von der Beschäftigungsdauer – den Monatswert von 450 Euro übersteigt.
Jährliche Entgeltgrenze von 5.400 Euro ist einzuhalten
Es gibt Fälle, in denen das Arbeitsentgelt unvorhersehbar schwankt oder in denen bei einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden. In dem Fall muss der Arbeitgeber den regelmäßigen Betrag schätzen bzw. durch eine Durchschnittsberechnung ermitteln.
Aufgrund des unvorhersehbaren Jahresverlaufs können in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte oberhalb von 450 Euro erzielt werden. Das ist unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, solange die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 Euro nicht überschritten wird.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet in einem Eiscafé. In den Monaten April bis September verdient er monatlich jeweils 560€, von Oktober bis März je 340€ pro Monat. Insgesamt verdient er also 5.400€ im Jahr. Ein Zwölftel dieses Betrages sind 450€.
Ergebnis: Das Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungsrechtlich als geringfügige Beschäftigung einzustufen.