Im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) verlangte ein Betriebsrat, die vom Arbeitgeber für die Durchführung eines BEM angedachten Arbeitnehmer namentlich als Liste zu erhalten.
Dieser Forderung wurde statt gegeben. Entsprechend der dortigen Betriebsvereinbarung zum BEM erhält der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Das Unternehmen wollte diese Namen nur mit Einverständnis der Arbeitnehmer vorlegen.
Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrates statt, da das Bundesdatenschutzgesetz das Betriebsverfassungsrecht nicht einschränken würde. Es ginge hier nicht um Gesundheitsdaten, sondern um ein gesetzliches Überwachungsrecht, welches dem Betriebsrat zu stünde.
Diese Entscheidung zeigt also, dass dem BEM und den darin fixierten Ansprüchen sehr hohe Bedeutung zugemessen wird.