„Echter" Schadenersatz wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung ist kein Arbeitslohn

Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer ein Schaden ersetzt wird, den dieser infolge einer Verletzung arbeits- oder sonstiger zivilrechtlicher (Fürsorge-) Pflichten oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers tatsächlich erlitten hat.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer für einen Dienstwagen ein Fahrtenbuch geführt. Das hatte ein Lohnsteueraußenprüfer als nicht ordnungsgemäß eingestuft und der geldwerte Vorteil wurde nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt und nachversteuert, was beim Arbeitnehmer zu einer Einkommensteuernachzahlung führte.

Die Erfüllung eines Schadenersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, der auf einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer beruht, führt beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzufluss, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre.

 

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