Die Anzahl der E-Fahrzeuge steigt und damit auch die steuerlichen Fragen dazu.
Grundsätzlich gilt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei E-Fahrzeugen der gleiche Ansatz wie bei jedem anderen Firmenwagen: es muss also auch hier ein geldwerter Vorteil für die Firmenwagenüberlassung ermittelt werden.
Auch hier gilt die Option der Ein-Prozent-Regelung: Dabei werden für Privatfahrten monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil angesetzt. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, bleibt eine Heimfahrt wöchentlich lohnsteuerfrei; für zusätzliche Heimfahrten ist ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen dem Wohnort und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte zu versteuern. Dieser Ansatz kann alternativ auch für die Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, wenn weniger als 15 Fahrten pro Monat Ansatz finden.
Wichtig: Der Bruttolistenpreis ist auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen immer die unverbindliche Preisempfehlung des
Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer. Dieser Wert ist auf volle hundert Euro abzurunden.
Eine nachträglich eingebaute oder freigeschaltete vorinstallierte Sonderausstattung wirkt sich damit auch beim Elektrofahrzeug nicht erhöhend auf den Bruttolistenpreis aus. Das gilt z. B. für nachträglich freigeschaltete Navigationssysteme, Infotainment, Lichtpakete oder Parkassistenten. Auch der Wert eines Autotelefons einschl. Freisprecheinrichtung und der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschl. Felgen bleiben außer Ansatz.
Alternativ kann auch bei E-Fahrzeugen die Fahrten-buchmethode angewendet werden. Bei ihr sind für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zusätzliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung die tatsächlich für das jeweilige Fahrzeug entstanden Kfz-Kosten inkl. USt als geldwerter Vorteil zu versteuern.
ABER: Bei reinen Elektrofahrzeugen gilt seit 2019 die Besonderheit, dass für lohnsteuerliche Zwecke unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolistenpreis bzw. die tatsächlichen Kosten nur zu einem Bruchteil angesetzt werden müssen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bruttolistenpreis eine bestimmte Wertgrenze nicht übersteigt. Seit dem Jahr 2020 gelten folgende Wertgrenzen:
Anschaffung und … | … bestimmter Bruttolisten- preis (BLP) | Bemes-sungs-grundlage |
Vom 01.01.19 bis 31.12.23 | BLP ≤ 60.000 Euro | 1/4 des BLP |
Vom 01.01.24 bis 31.12.30 | BLP ≤ 70.000 Euro | 1/4 des BLP |
Vom 01.01.19 bis 31.12.23 | BLP > 60.000 Euro | 1/2 des BLP |
vom 01.01.24 bis 31.12.30 | BLP > 70.000 Euro | 1/2 des BLP |
Wichtig: Die reduzierte Bemessungsgrundlage gilt nur für die Ermittlung der Lohnsteuer. Für Umsatz-steuerzwecke bleiben die ungeminderten Bruttolistenpreise bzw. die vollen Gesamtkosten maßgebend.
Dabei stellen sich aber immer wieder einige Fragen:
Was ist in der Praxis – nach Anhebung der BLP-Grenze im Jahr 2024 ‒ als Anschaffungszeitpunkt im obigen Sinne anzusehen? Für das BMF ist die Anschaffung die erstmalige Überlassung des Dienstwagens an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung gemäß BMF-Schreibens vom 05.11.2021.
Das heißt: Hat der Arbeitgeber das jeweilige Fahrzeug vor einem der jeweiligen Stichtage bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es auch bei einem Wechsel des Nutzers nach dem jeweiligen Stichtag bei der bisherigen Bewertungsregelung.
Zu welchem Zeitpunkt ist bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils die Abrundung des Bruttolistenpreises auf volle 100 Euro-Schritte vorzunehmen? Auch hier liefert das BMF die Antwort eindeutig: Die Abrundung erfolgt nach der Reduzierung des Bruttolistenpreises gemäß BMF-Schreiben vom 05.11.2021. Ausgehend von einem Bruttolistenpreis von beispielsweise 69.440 Euro wird also zunächst der hälftige Bruttolistenpreis ermittelt, also 34.720 Euro, dann wird gerundet auf 34.700 Euro. Die gleiche Logik gilt natürlich auch bei einer Vierteilung des Bruttolistenpreises. Mittlerweile gibt es bereits Elektrofahrzeuge, die nicht aufgeladen werden müssen, sondern bei denen anstelle des Ladevorgangs jeweils ein Akkuwechsel vorgenommen wird. Dies führt zu einer erheblichen Zeitersparnis. Wie ist dieser Akkuwechsel lohnsteuerlich zu behandeln? Trägt der Arbeitgeber die Kosten für den Akkuwechsel, sind aus lohnsteuerlicher Sicht diese Kosten nach herrschender Meinung wie ein Ladevorgang anzusehen, d. h. die Kosten hierfür sind mit der Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung abgegolten. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode gehören die Kosten zu den Gesamtkosten, die bei reinen E-Kfz nur zu einem Viertel anzusetzen sind. In der Praxis ist es oft üblich, dass der Arbeitgeber nur eine gewisse Anzahl von Akkuwechsel bezahlt und ansonsten der Arbeitnehmer die Zahlungen übernehmen muss. Diese Zahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber können Anrechnung auf den geldwerten Vorteil finden und mindern diesen bis auf maximal null Euro.