E-Dienstwagen: Was gilt lohnsteuer­lich, insbesondere bei Akkus?

Die Anzahl der E-Fahrzeuge steigt und damit auch die steuerlichen Fragen dazu.

Grundsätzlich gilt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei E-Fahrzeugen der gleiche Ansatz wie bei jedem anderen Firmenwagen: es muss also auch hier ein geldwerter Vorteil für die Firmenwagenüberlassung ermittelt werden.

Auch hier gilt die Option der Ein-Prozent-Regelung: Dabei werden für Privatfahrten monatlich ein Pro­zent des Bruttolistenpreises und für Fahrten zwi­schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte monat­lich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfer­nungskilometer als geldwerter Vorteil angesetzt. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug für Familien­heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haus­haltsführung, bleibt eine Heimfahrt wöchentlich lohnsteuerfrei; für zusätzliche Heimfahrten ist ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwi­schen dem Wohnort und dem Ort der ersten Tätig­keitsstätte zu versteuern. Dieser Ansatz kann al­ternativ auch für die Fahrten Wohnung und Arbeits­stätte genutzt werden, wenn weniger als 15 Fahr­ten pro Monat Ansatz finden.

Wichtig: Der Bruttolistenpreis ist auch bei ge­braucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen immer die unverbindliche Preisempfehlung des

Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüg­lich der Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erst­zulassung eingebaute Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer. Dieser Wert ist auf volle hundert Euro abzurunden.

Eine nachträglich eingebaute oder freigeschaltete vorinstallierte Sonderausstattung wirkt sich damit auch beim Elektrofahrzeug nicht erhöhend auf den Bruttolistenpreis aus. Das gilt z. B. für nachträglich freigeschaltete Navigationssysteme, Infotainment, Lichtpakete oder Parkassistenten. Auch der Wert eines Autotelefons einschl. Freisprecheinrichtung und der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschl. Felgen bleiben außer Ansatz.

Alternativ kann auch bei E-Fahrzeugen die Fahrten-buchmethode angewendet werden. Bei ihr sind für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und ers­ter Tätigkeitsstätte sowie zusätzliche Familien­heimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlass­ten doppelten Haushaltsführung die tatsächlich für das jeweilige Fahrzeug entstanden Kfz-Kosten inkl. USt als geldwerter Vorteil zu versteuern.

ABER: Bei reinen Elektrofahrzeugen gilt seit 2019 die Besonderheit, dass für lohnsteuerliche Zwecke unter bestimmten Voraussetzungen der Bruttolis­tenpreis bzw. die tatsächlichen Kosten nur zu ei­nem Bruchteil angesetzt werden müssen. Voraus­setzung hierfür ist, dass der Bruttolistenpreis eine bestimmte Wertgrenze nicht übersteigt. Seit dem Jahr 2020 gelten folgende Wertgrenzen:

Anschaffung  und …… bestimmter Bruttolisten- preis (BLP)Bemes-sungs-grundlage
Vom 01.01.19 bis 31.12.23BLP ≤ 60.000 Euro1/4 des BLP
Vom 01.01.24 bis 31.12.30BLP ≤ 70.000 Euro1/4 des BLP
Vom 01.01.19 bis 31.12.23BLP > 60.000 Euro1/2 des BLP
vom 01.01.24 bis 31.12.30BLP > 70.000 Euro1/2 des BLP

Wichtig: Die reduzierte Bemessungsgrundlage gilt nur für die Ermittlung der Lohnsteuer. Für Umsatz-steuerzwecke bleiben die ungeminderten Bruttolis­tenpreise bzw. die vollen Gesamtkosten maßge­bend.

Dabei stellen sich aber immer wieder einige Fra­gen:

Was ist in der Praxis – nach Anhebung der BLP-Grenze im Jahr 2024 ‒ als Anschaffungszeitpunkt im obigen Sinne anzusehen? Für das BMF ist die Anschaffung die erstmalige Überlassung des Dienstwagens an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung gemäß BMF-Schreibens vom 05.11.2021.

Das heißt: Hat der Arbeitgeber das jeweilige Fahr­zeug vor einem der jeweiligen Stichtage bereits ei­nem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlas­sen, bleibt es auch bei einem Wechsel des Nutzers nach dem jeweiligen Stichtag bei der bisherigen Bewertungsregelung.

Zu welchem Zeitpunkt ist bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils die Abrundung des Bruttolis­tenpreises auf volle 100 Euro-Schritte vorzuneh­men? Auch hier liefert das BMF die Antwort eindeu­tig: Die Abrundung erfolgt nach der Reduzierung des Bruttolistenpreises gemäß BMF-Schreiben vom 05.11.2021. Ausgehend von einem Bruttolisten­preis von beispielsweise 69.440 Euro wird also zu­nächst der hälftige Bruttolistenpreis ermittelt, also 34.720 Euro, dann wird gerundet auf 34.700 Euro. Die gleiche Logik gilt natürlich auch bei einer Vier­teilung des Bruttolistenpreises. Mittlerweile gibt es bereits Elektrofahrzeuge, die nicht aufgeladen wer­den müssen, sondern bei denen anstelle des Lade­vorgangs jeweils ein Akkuwechsel vorgenommen wird. Dies führt zu einer erheblichen Zeitersparnis. Wie ist dieser Akkuwechsel lohnsteuerlich zu be­handeln? Trägt der Arbeitgeber die Kosten für den Akkuwechsel, sind aus lohnsteuerlicher Sicht diese Kosten nach herrschender Meinung wie ein Lade­vorgang anzusehen, d. h. die Kosten hierfür sind mit der Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung abgegolten. Bei Anwen­dung der Fahrtenbuchmethode gehören die Kosten zu den Gesamtkosten, die bei reinen E-Kfz nur zu einem Viertel anzusetzen sind. In der Praxis ist es oft üblich, dass der Arbeitgeber nur eine gewisse Anzahl von Akkuwechsel bezahlt und ansonsten der Arbeitnehmer die Zahlungen übernehmen muss. Diese Zahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeit­geber können Anrechnung auf den geldwerten Vor­teil finden und mindern diesen bis auf maximal null Euro.

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