Abgleich Unternehmensnummer und Betriebsnummer: Initialmeldung 2025 erneut abgeben
Das Register für Unternehmensbasisdaten führt Betriebsnummer, Unternehmensnummer und Wirtschafts-ID zusammen. Dafür waren schon Anfang 2024 Initialmeldungen der Arbeitgeber nötig. 2025 müssen die Meldungen erneut abgegeben werden.
Ziel ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden. Grundlage für das Register ist das „Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen“ (Unternehmensbasisdatenregistergesetz – UBRegG).
Die Bundesagentur für Arbeit versorgt das Register mit der Kopplungsinformation von Unternehmensnummer und Betriebsnummer. Dafür haben alle Arbeitgeber im Frühjahr 2024 eine Initialmeldung abgegeben, die ihre Unternehmensnummer der Berufsgenossenschaft enthielt.
So sollte dies in den meisten Fällen abgewickelt werden: Meldung über die Entgeltabrechnungsprogramme über den Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) mit dem Abgabegrund „09“ als Automatik. Nur wer eine Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal verwendet, musste selbst an die Initialmeldung denken. Im Register wurden die eingehenden Informationen dann miteinander gekoppelt.
Allerdings fehlen laut BA und Unfallversicherungsträgern mehr als 25 Prozent der erwarteten Koppelungsinformationen. BA und Unfallversicherungsträger vermuten, dass die automatische Abgabe der Initialmeldungen nicht immer funktioniert hat und dass fehlerhafte Meldungen nicht erneut korrigiert abgegeben wurden.
Deswegen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beschlossen, dass alle Arbeitgeber die Initialmeldung ab 1. Januar 2025 bis spätestens zum 31. Mai 2025 erneut abgeben müssen.
WICHTIG: Die nochmalige Abgabe der Meldung gilt auch für Arbeitgeber, die bereits eine Initialmeldung abgegeben haben. Diese Aufgabe trifft also alle Arbeitgeber.
Bei Lohnabrechnungsprogrammen automatisch, beim SV-Meldeportal nicht
Im Juni 2025 bewerten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Ergebnisse der erneuten Initialmeldungen. Wenn sie keine signifikante Verbesserung der Vollständigkeit feststellen, werden sie über weitere Maßnahmen beraten.
Auch noch einmal klarstellend:
Die Unternehmensnummer (UNRS) wird bei der UV-Jahresmeldung für Meldezeiträume ab 1. Januar 2023 verwendet. Sie setzt sich aus der 12-stelligen Unternehmernummer und einem dreistelligen Unternehmenskennzeichen zusammen. Die UNRS ist also 15-stellig und verbindet die Einträge der Unternehmer mit ihren Unternehmen und wird bei der DATEV bei der BG erfasst.
Die Betriebsnummer wird einem Arbeitgeber auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für einen Betrieb erteilt, in dem er mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Sie muss bei allen Meldungen und Beitragsnachweisen angegeben werden.
Mit dem Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) melden Arbeitgeber Änderungen von betrieblichen Daten unverzüglich über ihr Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal an die Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 18i Abs. 4 SGB IV). Dazu gehört seit dem 1. Januar 2024 auch die jeweilige Unternehmensnummer (vgl. § 18i Abs. 2 SGB IV).
Neu hinzu kommt die Wirtschafts-ID: Im Basisregister gilt zudem eine „bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer“, die ab Herbst 2024 auch unter der Bezeichnung Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) geführt wird. Grundlage für die W-IdNr. ist neben den gesetzlichen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) die Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummernverordnung – WIdV).
Die W-IdNr. gilt für alle wirtschaftlich Tätigen. Zu ihnen gehören:
- natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind
- juristische Personen
- Personenvereinigungen
Die W-IdNr. bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Dies gilt auch bei Änderungen wie Adress- oder Namensänderungen.