Die Übertragung mit Übertragungswert

Die zweite Möglichkeit, eine bAV mitzunehmen, ist die Übertragung mit dem Übertragungswert (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG).

Dabei wird der Wert der alten Versorgung ermittelt und in eine wertgleiche neue Zusage beim neuen Arbeitgeber umgewandelt. Das hat zur Folge, dass die bisherige Zusage ins bAV-System des Folge-Arbeitgebers übertragen werden kann.

Im Allgemeinen hat der alte Arbeitgeber nichts dagegen, der neue Arbeitgeber auch nicht, jedoch vielleicht der Arbeitnehmer. Die Übertragung einer bestehenden bAV (etwa einer Direktversicherung mit vier Prozent Rechnungszins, Bisex) mit ihrem Übertragungswert in eine neue bAV beim neuen Arbeitgeber erfolgt nach neuen Rechnungsgrundtagen (zum Beispiel eine Pensionskasse mit 1,75 Prozent Rechnungszins, Unisex). Das führt sehr häufig zu deutlich geringeren Leistungen für den Arbeitnehmer.

Praxishinweis: Für Arbeitnehmer kann es im Zweifel also besser sein, die bisherige Versicherung beim alten Arbeitgeber bestehen zu lassen und beim neuen Arbeitgeber eine neue Versicherung in dessen Versicherungssystem zu beantragen.

 

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