Die richtige Versteuerung von Abfindungen

Die Erwartungshaltung aller Beteiligten an Abfindungen ist meistens dieselbe: möglichst geringe Lohnsteuerabzüge. Tatsächlich können Abfindungen durch die Anwendung der sogenannten Fünftel-Regelung stark ermäßigt besteuert werden. Sie sind als Arbeitgeber aber immer in der Haftung, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese günstigere Besteuerungsform überhaupt erfüllt sind.

Allgemeine Voraussetzungen:

Zusammenballung in einem Steuerjahr. Leider wird diese Voraussetzung im Regelfall von Abrechnungsprogrammen gar nicht geprüft. Der Anwender kann durch die Wahl der richtigen Lohnart auswählen, welche Versteuerungsmöglichkeit er nutzen möchte. Um hier die richtige Entscheidung zu treffen, müssen zwei Punkte Beachtung finden:

1. Zufluss in einem Jahr: Fehler bei der Auszahlung können hier zum Verlust der kompletten Fünftel-Regelung führen. Häufig werden neben der Abfindung noch weitere Bestandteile vereinbart, wie z. B. die Möglichkeit der weiteren Nutzung des Firmenwagens bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen oder aber die zeitlich befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen in eine betriebliche Altersversorgung. Diese sogenannten Nebenleistungen stören die Zusammenballung nicht, wenn sie maximal 50 % der Hauptleistung umfassen.

In der Praxis kommt es häufig auch noch zu Nachzahlungen im Folgejahr, welche bis zu maximal 5 % der Hauptleistung geduldet werden.

2. Zusammenballung von Einkünften: im Vergleich zu den entfallenden Gehaltseinnnahmen des Arbeitnehmers muss es durch die Entschädigung zu höheren Einnahmen kommen.

Hier bietet sich die Nutzung des nachfolgenden Prüfschemas an:

Schritt 1: Liegt die Abfindung über dem Wert, den der Arbeitnehmer bei Weiterbeschäftigung noch bis zum Jahresende verdient hätte, so ist die Fünftel-Regelung anwendbar. Ist die Hochrechnung schwierig, greift man auf die Bruttolohnsumme des Vorjahres zurück.

Bei langjährigen Beschäftigungsverhältnissen reicht dieser Schritt meist aus. Bei sehr niedrigen Abfindungen, Entlassungen in der ersten Jahreshälfte oder bei zeitlichen Verschiebungen der Auszahlung ins Folgejahr sollte der zweite Schritt Berücksichtigung finden.

Schritt 2 vergleicht zwei Werte:

Wert 1 ist der Arbeitslohn, den der Mitarbeiter bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis bezogen hätte, aus Vereinfachungsgründen wieder die Bruttolohnsumme des Vorjahres.

Wert 2 umfasst die Summe aus bereits gezahltem Arbeitsentgelt, Abfindung, im gleichen Jahr bezogene Nebenleistungen, weiterem Arbeitslohn beim nächsten Arbeitgeber oder Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld.

Um die Fünftel-Regelung anwenden zu können, muss Wert 2 größer als Wert 1 sein.

 

 

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