Die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG ‒ BMF liefert Umsetzungshilfe

Gesunde Mitarbeiter sind eine unverzichtbare Voraussetzung für ein erfolgreiches Unternehmen. Betriebliche Gesundheitsförderung ist daher heutzutage für viele Unternehmen ein Muss. Das BMF hat jetzt eine „Umsetzungshilfe“ herausgegeben, unter welchen Umständen Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind. Die Details erfahren Sie nachfolgend.

 

Leistungen müssen eigenbetrieblichem Interesse dienen

So viel vorweg: Gänzlich steuer- und sozialversicherungsfrei sind Zahlungen des Arbeitgebers für betriebliches Gesundheitsmanagement, wenn es sich um Leistungen handelt, die ganz überwiegend seinem eigenbetrieblichen Interesse dienen. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG sind hier erst gar nicht zu prüfen. Das BMF hat jetzt eine Übersicht erstellt, welche Arbeitgeberleistungen dieses „Siegel“ verdienen (BMF, Schreiben vom 20.04.2021).

Beispiele

  • Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen (z. B. im betriebseigenen Fitnessraum, nicht aber die Kurse, die in dem Raum stattfinden).
  • Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements.
  • Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse, auch an Betriebssportgemeinschaften oder durch Bereitstellung einer Sporthalle/eines Sportplatzes ohne Individualsportarten. Nicht begünstigt sind deshalb z. B. Tennis, Squash oder Golf.
  • Aufwendungen für Gesundheits-Check-Ups und Vorsorgeuntersuchungen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen erstatten würden.
  • Bildschirmarbeitsplatzbrille auf ärztliche Verordnung, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten

 

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG

Nach § 3 Nr. 34 EStG sind „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des SGB V genügen“, steuerfrei, soweit sie 600 Euro je Kalenderjahr und Arbeitnehmer nicht übersteigen“. Hierzu gehören

1. zertifizierte Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention,

2. nicht zertifizierte Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, und

3. Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld e „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“.

 

1. Individuelle verhaltensbezogene Prävention (zertifizierte Kurse)

Mit individueller verhaltensbezogener Prävention sind lt. Finanzverwaltung Kurse gemeint, die den Einzelnen motivieren und befähigen, „Möglichkeiten einer gesunden, Störungen und Erkrankungen vorbeugenden Lebensführung auszuschöpfen“. Die Zertifizierung erfolgt durch die Krankasse oder in ihrem Namen durch einen mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten (z. B. über die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ des Dienstleistungsunternehmens „Team Gesundheit GmbH“). Die Leistungen werden durch die Krankenkassen oder einen Dritten erbracht. Sie können aber auch in die betriebliche Gesundheitsförderung integriert werden.

 

Erforderlich ist bei eingekauften Leistungen, dass

  • der beim Arbeitgeber durchgeführte Kurs mit dem zertifizierten Kurs inhaltlich identisch ist,
  • das Zertifikat auf den Kursleiter ausgestellt ist, der den Kurs beim Arbeitgeber durchführt, und
  • das Zertifikat bei Kursbeginn noch gültig ist.

Beispiel

Der Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt einen Zuschuss von 50 Euro monatlich für Yoga-Kurse zur Stressbewältigung, die eine Krankenkasse als zertifiziert eingestuft hat.

Ergebnis: Der Zuschuss ist steuerfrei (50 Euro monatlich/600 Euro je Kalenderjahr). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung nachweist.

Der Arbeitgeber muss das Zertifikat und die Teilnahmebescheinigung als Belege zum Lohnkonto nehmen. Leistet der Arbeitgeber einen Barzuschuss an den Arbeitnehmer, muss er als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung die Teilnahmebescheinigung, den Zahlungsbeleg des Arbeitnehmers und eine Kopie des Zertifikats als Belege zum Lohnkonto nehmen.

2. Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers

Werden Kurse ohne Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführt, besteht keine Zertifizierungsmöglichkeit. In diesem Fall können die nicht zertifizierten Kurse unter den folgenden Bedingungen steuerfrei sein:

Sie sind Bestandteil eines nach § 20b SGB V bezuschussten betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses.

Oder sie genügen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 SGB V, werden im Auftrag eines Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte durchgeführt sowie vom Leistungsanbieter nicht mit demselben Konzept auch für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten.

Beispiel

Der Arbeitgeber veranstaltet allein für seine Beschäftigten einen Präventionskurs. Dieser ist inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbands oder einer anderen Organisation (z. B. Kursinhalt „Rücken-Fit“) identisch.

Ergebnis: Dies genügt den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V. Der Kursleiter muss das von ihm genutzte zertifizierte Kurskonzept benennen und schriftlich bestätigen, dass der angebotene Präventionskurs entsprechend den vorgegebenen Stundenverlaufsplänen durchgeführt wird. Die Erklärung des Kursleiters zum verwendeten Kurskonzept und zu seiner Qualifikation sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.

 

3. (Sonstige) Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung

(Sonstige) andere Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung können nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sein, wenn sie im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“ erbracht werden. Darunter fallen z. B. Kurse und Gruppenvorträge zu Themen wie Stressbewältigung und Ressourcenstärkung, bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte, gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag und verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb (Beispiele unter Rz. 19 ff des BMF-Schreibens vom 20.04.2021).

Erfolgen diese Leistungen in Form von Präventionskursen, sind die obigen Voraussetzungen zur Zertifizierung zu beachten. Ansonsten müssen Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung im Rahmen eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses, ggf. auch mit Beteiligung der Arbeitnehmervertreter und der Betriebsärzte, erbracht werden.

 

Bewertung der Leistungen und Zufluss

Werden die nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfreien Leistungen als Sachbezug zugewendet, sind sie grundsätzlich mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG). Der Einfachheit halber können die Leistungen auch mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers angesetzt werden. In diesem Fall sind die Aufwendungen zu gleichen Teilen auf alle am Präventionskurs teilnehmenden oder beim Vortrag anwesenden Mitarbeiter aufzuteilen. Zuzahlungen des Mitarbeiters mindern den Vorteil. Zugeflossen ist der Vorteil beim Arbeitnehmer bereits mit Beginn des Präventionskurses oder Vortrags.

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge