Das ist bei der steuerfreien Überlassung eines Jobtickets und bei der Bezuschussung zu beachten

Überlassung eines Jobtickets

Unternehmen überlassen Arbeitnehmern, die mit Bus oder Bahn zur Arbeit fahren, häufig ein Jobticket für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder bezuschussen Fahrkarten, die der Arbeitnehmer gekauft hat.

Seit dem 01.01.2019 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Arbeitgeberleistungen

a) für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet und

b) für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) steuerfrei. Hier sind auch Privatfahrten begünstigt.

Hinweis: Die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen führt auch zur Sozialversicherungsfreiheit.

Arbeitgeber können Arbeitnehmern kostenlos oder vergünstigt Fahrberechtigungen (Sachbezüge) überlassen oder einen Barzuschuss (Barlohn) zu einer vom Arbeitnehmer erworbenen Fahrberechtigung leisten.

Begünstigt sind:

  • Einzel-/Mehrfahrtenfahrscheine,
  • Zeitkarten (z. B. Monats-, Jahrestickets, BahnCard 100),
  • allgemeine Freifahrberechtigungen und Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z. B. „Feinstaubticket“ bei Smogalarm) oder
  • Ermäßigungskarten (z. B. BahnCard 25, BahnCard 50).

Beispiele

  • Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Jobticket für monatlich 130 Euro.

Der Sachbezug von monatlich 130 Euro ist beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.

  • Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer ein Jobticket für 120 Euro. Der Arbeitnehmer beteiligt sich daran mit 50 Euro.

Der Sachbezug von 70 Euro ist beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.

  • Ein Arbeitnehmer kauft sich ein Monatsticket für 100 Euro. Der Arbeitgeber erstattet ihm die Kosten.

Der Fahrtkostenersatz von monatlich 100 Euro ist beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.

  • Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer eine BahnCard 100, 2. Klasse für die Fahrten Wohnung ‒ erste Tätigkeitsstätte (zwischen Mannheim und Köln) von 4.027 Euro jährlich; damit kann er auch Fernzüge (ICE/IC/EC) nutzen. Der Preis für eine reguläre Jahreskarte im Abo beträgt 5.130 Euro.

Der geldwerte Vorteil von 4.027 Euro ist beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.

Praxistipp: Diese steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag.

 

Mitnahme anderer Personen oder Übertragbarkeit

Die Möglichkeit der Mitnahme von anderen Personen oder die Übertragbarkeit der Fahrberechtigung auf andere Personen schließt die Steuerbefreiung nicht aus.

 

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG setzt voraus, dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Gehaltsumwandlungen sind nicht „zusätzlich“ in diesem Sinne und daher nicht lohnsteuerfrei.

Beispiel:  Eine Arbeitnehmerin verzichtet auf die bereits feststehende und tariflich geregelte Gehaltserhöhung in Höhe von 120 Euro monatlich und lässt sich stattdessen von ihrem Arbeitgeber ein Jobticket bezahlen.

Die zweckgebundene Leistung wird „schädlicherweise“ anstelle einer bereits vereinbarten Erhöhung des Arbeitslohns gewährt. Die Überlassung des Jobtickets in Höhe von 120 Euro monatlich ist steuer- und beitragspflichtig.

In den Fällen einer Gehaltsumwandlung ist die gesamte Zuwendung des Jobtickets mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zu versteuern. Alternativ hat der Arbeitgeber seit 2020 die Möglichkeit, das Jobticket mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent abzurechnen; eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale unterbleibt dann.

 

Begünstigte öffentliche Verkehrsmittel

Bei den Verkehrsmitteln unterscheidet man zwischen Personenfernverkehr (öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr) und solchen im ÖPNV.

Zum Personenfernverkehr gehören Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten, vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).

Zum ÖPNV gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Aus Vereinfachungsgründen rechnet die Finanzverwaltung alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr im obigen Sinne sind, zum ÖPNV.

Auch Taxen können zum ÖPNV gehören. Das gilt dann, wenn sie ausnahmsweise im Linienverkehr nach Maßgabe der genehmigten Nahverkehrspläne eingesetzt werden (z. B. zur Verdichtung, Ergänzung oder zum Ersatz anderer öffentlicher Verkehrsmittel) und von der Fahrkarte umfasst sind oder gegen einen geringen Aufpreis genutzt werden dürfen.

Nicht zum ÖPNV gezählt und daher nicht begünstigt sind insbesondere für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen, Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren sowie der Luftverkehr. Insoweit können hier aber die monatliche 44-Euro-Freigrenze sowie ggf. der sog. jährliche Rabattfreibetrag von 1.080 Euro genutzt werden.

Wichtig: (Allgemein zugängliche) Mobilitätsoptionen, wie z. B. Car-, Bike- oder Scootersharing sind nicht begünstigt. Denn nur die „Beförderung von Personen“ wird als ÖPNV angesehen.

 

Begünstigter Personenkreis

Hinsichtlich des begünstigten Personenkreises sind zwei Alternativen zu unterscheiden:

  • Die Steuerfreiheit für Fahrberechtigungen im Personenfernverkehr kommt für Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis in Betracht sowie für Leiharbeitnehmer, die beim Entleiher beschäftigt sind.
  • Von der Steuerfreiheit für Fahrberechtigungen für den öffentlichen Personennahverkehr können alle Arbeitnehmer (auch Ruheständler) oder Leiharbeitnehmer profitieren.

 

Fahrten Wohnung ‒ Arbeit im Personenfernverkehr begünstigt

Arbeitgeberleistungen, die zur Nutzung des Personenfernverkehrs berechtigen, sind nach § 3 Nr. 15 EStG nur steuerfrei, soweit sie auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte/Sammelpunkt/weiträumigen Tätigkeitsgebiet entfallen. Privatfahrten sind nicht begünstigt. So der Grundsatz.

Die Finanzverwaltung lässt für den Personenfernverkehr aus Vereinfachungsgründen Folgendes zu: Gilt die Fahrtberechtigung für den Personenfernverkehr nur für die Strecke Wohnung ‒ erste Tätigkeitsstätte bzw. zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Arbeitgeberleistung nur für die Fahrten Wohnung und erste Tätigkeitsstätte erfolgt. Sie kann somit in voller Höhe steuerfrei bleiben. Die tatsächliche Nutzung der Fahrberechtigung auch zu privaten Fahrten ist dann unbeachtlich.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer wohnt in Mannheim und arbeitet in Düsseldorf. Sein Arbeitgeber überlässt ihm eine BahnCard 100, 2. Klasse für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Mannheim und Düsseldorf; damit ist er auch zur Nutzung von Fernzügen (ICE/IC/EC) berechtigt. Der Arbeitnehmer nutzt die BahnCard 100 für eine Privatfahrt mit dem ICE nach Düsseldorf am Wochenende.

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung der BahnCard 100 ist beim Arbeitnehmer steuerfrei. Dass der Arbeitnehmer die BahnCard für die Privatfahrt auf seiner Arbeitsstrecke nutzt, ist unbeachtlich.

 

Fahrberechtigung über beruflichen Anteil hinaus

Gilt die Fahrkarte für den Personenfernverkehr für eine längere Strecke als die Strecke Wohnung und erste Tätigkeitsstätte/Sammelpunkt/weiträumiges Tätigkeitsgebiet, kann aus Vereinfachungsgründen der Teil der Fahrkarte nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei bleiben, der auf die Strecke Wohnung ‒ erste Tätigkeitsstätte/Sammelpunkt/weiträumiges Tätigkeitsgebiet entfällt. Für die Vergleichsberechnung ist der reguläre Verkaufspreis anzusetzen.

Beispiel:  Der Arbeitnehmer wohnt in Mannheim und pendelt jeden Tag zu seiner ersten Tätigkeitsstätte am Frankfurter Flughafen. Da er nach der Arbeit häufig Freunde in der Frankfurter Innenstadt besucht, kauft er für 354 Euro eine Monatskarte für die Bahn, 2. Klasse für die Strecke Mannheim-Frankfurt/Hauptbahnhof, die ihn auch zur Nutzung von Fernzügen (ICE/IC/EC) berechtigt. Eine vergleichbare Monatskarte zum Frankfurter Flughafen kostet 339 Euro.

Der Arbeitgeber kann die Fahrkarte insoweit steuerfrei erstatten, als der reguläre Fahrpreis auf die Strecke Wohnung ‒ erste Tätigkeitsstätte Frankfurter Flughafen entfällt (339 Euro).

Wichtig: Berechtigt die Fahrkarte des Arbeitnehmers nur zur Nutzung von Zügen des ÖPNV, ist diese Vergleichsberechnung nicht erforderlich. Denn bei Nutzung des ÖPNV können alle Fahrten steuerfrei erstattet werden.

Praxistipp:  Der Arbeitgeber hat die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen und in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.

 

Fahrberechtigung über mindestens zwei Kalenderjahre

Bei Fahrberechtigungen mit einem Gültigkeitszeitraum, der sich über zwei oder mehr Kalenderjahre erstreckt, gelten die Leistungen in dem Kalenderjahr als zugeflossen, in dem die Arbeitgeberleistung erbracht wird. Für die Anrechnung auf die Entfernungspauschale ist der Wert der Fahrberechtigung anteilig auf den Gültigkeitszeitraum zu verteilen und entsprechend zu bescheinigen.

Beispiel: Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer eine Jahresfahrkarte für den örtlichen Verkehrsverbund (ÖPNV), die er zum Preis von 630 Euro erworben hat. Das Ticket ist vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 gültig.

Das überlassene Jahresticket im Wert von 630 Euro ist als Fahrkarte des ÖPNV im Jahr 2021 in voller Höhe steuerfrei. Für die Anrechnung auf die Entfernungspauschale muss der Wert aber anteilig auf den Gültigkeitszeitraum der Fahrkarte von zwölf Monaten verteilt werden. Folglich entfallen 315 Euro auf das Jahr 2021 und 315 Euro auf das Jahr 2022. Das muss entsprechend in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung 2021 und 2022 angegeben werden.

 

Praxistipp: Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrberechtigungen, muss er als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung die Fahrausweise oder entsprechende Belege zum Lohnkonto aufbewahren. Das gilt z. B.

  • für Rechnungen über den Erwerb eines Fahrausweises oder
  • eine Bestätigung des Verkehrsträgers über den Bezug eines Jobtickets.

Der Zuschuss darf dabei die Aufwendungen des Arbeitnehmers inkl. Umsatzsteuer für die entsprechenden Fahrberechtigungen nicht übersteigen.

 

Nachweise bei Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr

Überlässt oder bezuschusst der Arbeitgeber eine Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr, die über die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte/Sammelpunkt/weiträumigen Tätigkeitsgebiet hinausgeht oder auch zu Fahrten nach § 3 Nr. 13/16 EStG genutzt wird, gilt: Der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Nr. 15 EStG oder der Nachweis zu der von ihm durchgeführten Prognoseberechnung (prognostizierte Voll- bzw. Teilamortisierung) ist neben dem Beleg für die erworbene Fahrberechtigung ebenfalls zum Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzubewahren. Entsprechendes gilt in den Fällen des Verzichts auf eine Amortisationsprognose.

 

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