Damoklesschwert „Beschäftigungsdatenschutzgesetz“

Schon seit geraumer Zeit arbeitet die Bundesregierung (federführend das Bundesinnenministerium als das für den Datenschutz zuständige Ministerium) an einem Entwurf für Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz innerhalb des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). An den früheren Entwürfen und Inhalten gab und gibt es viel zu kritisieren.

Während in der zweiten Jahreshälfte 2012 wenig Dynamik auf nationaler Ebene zu verzeichnen war, ist kurz vor Weihnachten ganz massiv Bewegung in das Gesetzgebungsverfahren gekommen. Dann sollte das Gesetz in zweiter und dritter Lesung am 31. Januar und 1. Februar 2013 verabschiedet werden. Ebenfalls kurz vor Weihnachten sind dabei wichtige Verbesserungen, die über das Jahr erreicht worden waren, wieder zurückgenommen worden.

Bis dato konnte keine Einigkeit erzielt werden.

Nach der aktuellen Rechtslage ist anerkannt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung Regelungen zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Beschäftigtendaten treffen können, auch soweit sie über den Kern (insbesondere Abrechnung) des Arbeitsverhältnisses hinausgehen. Eine solche Betriebsvereinbarung stellte bisher eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Verwendung von Daten dar, die beispielsweise die Themen Gesundheitsförderung, Suchtmanagement, Weiterbildung etc. betreffen. Eine Betriebsvereinbarung rechtfertigte also die in ihr vereinbarte Datenverwendung unabhängig von den bestehenden gesetzlichen Regelungen. Nach dem aktuellen Stand der geplanten datenschutzrechtlichen Änderungen soll dies in Zukunft nur noch unter äußerst eingeschränkten Voraussetzungen möglich sein!

Das würde bedeuten, dass es erheblich erschwert wird, mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung qualifizierte Personalarbeit zu betreiben. Da diese Gesetze oftmals mit erheblichen Bußgeldern verbunden sind, informieren wir Sie hier gerne weiter über die jeweils neuen Entwicklungen.

 

 

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