Aufgrund der aktuellen Situation erhalten wir vermehrt Anfragen zum Thema Corona-Regelungen: wer darf wen testen (lassen), was darf man anweisen, darf man Tests beim Arbeitgeber auch für andere Zwecke nutzen usw.
Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat uns über das Wirtschaftsministerium dazu nochmals folgende Antworten und Hinweise gegeben:
• Wirkung von betrieblichen Tests gegenüber Dritten
Ein 3G-gültiger Testnachweis kann vom Arbeitgeber dann ausgestellt werden, wenn die zugrundeliegende Testung durch Personal erfolgt, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Es gilt ein Vier-Augen-Prinzip, d.h. die Testung muss von einer dritten Person durchgeführt oder vor Ort überwacht werden.
Fazit: Wenn beim Arbeitgeber eine PERSON MIT Sachkunde-Nachweis, also offizieller Sachkundeschulung, den Test durchführt, kann der Testnachweis auch für den Zugang zu anderen Einrichtungen als Nachweis gelten.
Wenn Beschäftigte sich aber unbeaufsichtigt selbst testen, kann für diese Testung kein 3G-gültiger Testnachweis ausgestellt werden, auch wenn die sich selbst testende Person fachkundig ist. Ein Antigentestnachweis hat im Übrigen eine Gültigkeit von 24 Stunden.
• Testpflicht für Beschäftigte
Über die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung des Bundes sind die Arbeitgeber weiter verpflichtet, den Beschäftigten zwei Mal pro Woche ein Testangebot mit einem Antigen-Schnelltest zu machen. Die neue Corona-Verordnung des Landes sieht darüber hinaus in der Basis-, Warn- und Alarmstufe eine Testpflicht für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen vor – also Kundenkontakt, Kontakt zu Lieferanten, externen Mitarbeitenden, Klienten, Schutzbefohlenen etc.
Nicht geimpfte oder nicht genesene Mitarbeitende mit Kontakt zu externen Personen müssen demnach das Testangebot des Arbeitgebers annehmen oder sich anderweitig zwei Mal pro Woche testen (lassen) und die Nachweise über die Testungen für vier Wochen aufzubewahren. Die Dokumentation ist auf Verlangen den zuständigen Behörden zugänglich zu machen.
Der Arbeitgeber hat dabei jedoch weder das Recht den Impf- oder Genesenenstatus seiner Beschäftigten zu erfragen noch die Pflicht zur Kontrolle der Testdurchführung. Die Pflicht zur Annahme der Testangebote des Arbeitgebers trifft nur die Beschäftigten. Etwaige Verstöße gegen die Testannahmepflicht können somit nur seitens der Beschäftigten begangen werden, was mit Bußgeldern geahndet werden kann.
• Kontrolliert wird die Testannahmepflicht durch die Gesundheitsämter. Diese können von den Beschäftigten die Vorlage von Nachweisen der durchgeführten Testungen verlangen. Die Beschäftigten müssen die Nachweise für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Immunisierte Beschäftigte, also Geimpfte und Genesene, müssen sich nicht testen lassen. Werden sie durch das Gesundheitsamt zur Vorlage von Testnachweisen aufgefordert, legen sie diesem stattdessen ihren Impf- oder Genesenen-Nachweis vor.