CGZP: Rentenkasse darf Beiträge nachfordern

Bereits 2010 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine wirksamen Tarifverträge als Ausnahme vom Equal-Treatment-Grundsatz abschließen durfte. Die Folge waren zu geringe Lohnzahlungen an die betroffenen Mitarbeiter und damit Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung betreffend der daraus resultierenden sogenannten Phantomlöhne: die Mitarbeiter erhielten z.B. einen Stundensatz von 7,31 Euro, Anspruch bestünde laut Regelungen vergleichbarer Mitarbeite in Festanstellung dort auf 8,50 Euro. Der Differenzbetrag von 8,50 Euro ./. 7,31 Euro wird ermittelt und nachverbeitragt.

Die BAG-Entscheidung war der Auslöser für die Deutsche Rentenversicherung Bund bei über 3.000 Arbeitgebern für Zeiten vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2009 Beitragsnachforderungen von insgesamt mehr als 220 Millionen Euro geltend zu machen.

Jetzt entschied das Bundessozialgericht (BSG) final: Die Rentenversicherung darf Sozialversicherungsbeiträge von betroffenen Zeitarbeitsunternehmen nachfordern.

In welcher Höhe ist nach wie vor strittig. Im konkreten Fall stellte das BSG zunächst fest, dass sich die Zeitarbeitsunternehmen, die einen CGZP-Tarifvertrag angewandt haben, grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz berufen können. Daher bestehe wegen unwirksamer tariflicher Regelungen ein Anspruch der Leiharbeitnehmer auf ein gleich hohes Arbeitsentgelt wie es die Stammbeschäftigten des Entleihungsunternehmens erhalten, was die Beitragsnachzahlungen bestimmt. Es gibt aber nach wie vor keine finale Entscheidung, wie die Nachberechnung auszusehen hat, also ob alle Mitarbeiter einzeln mit dem Satz vergleichbarer Mitarbeiter der Stammbelegschaft bewertet und je Krankenkasse gemeldet werden müssen oder ob Pauschalierungen denkbar sind. Zudem teilte das BSG mit, dass die Rentenversicherung Beiträge über die üblichen vier Jahre hinaus nur wegen vorsätzlicher Vorenthaltung auf 30-Jährige Verjährungsfrist aufsetzen kann und genau nachgewiesen werden muss, dass hier z.B. ein Vorsatz der Verantwortlichen bestand.

Viele Unternehmen haben hier bereits finale Regelungen unabhängig von den richterlichen Entscheidungen mit der DRV getroffen. Diese Herangehensweise bestätigt nun diese richterliche Entscheidung klar in der Hinsicht, dass die DRV nachforderungsberechtigt ist.

 

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