Bundesagentur für Arbeit ändert Rechtsauffassung bei Grenzpendlern bzgl. Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Rechtsanwendung mit Blick auf Kurzarbeitergeld (KUG) bei Grenzschließungen geändert:

„Grenzschließungen stellen innerhalb der EU einen Ausnahmefall dar. Aufgrund der Corona-Pandemie haben Nachbarländer wie Frankreich, Polen und Tschechien ihre Grenzen zeitweise auch für Berufspendlerinnen und -pendler geschlossen. Hierbei handelt es sich um eine Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz, die aufgrund des europäischen Grundsatzes der Sachverhaltsgleichstellung (vgl. Artikel 5 Verordnung (EG) 883/2004) so zu bewerten ist, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten.

Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Anders als bei innerdeutschen Fällen ist bei Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder die Quarantänemaßnahme vorlag.

Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kurzarbeitergeld und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit sicher zu stellen, dass die betroffenen Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen.

Betreffend Frankreich, Polen und Tschechien ist davon auszugehen, dass die betroffenen Grenzgänger keine Entschädigungsleistung erhalten. Anders als in Deutschland sind dies dort Leistungen der Krankenversicherung, nicht als Staatshaftungsanspruch aufgebaut.

Da die betroffenen Personen aber in Deutschland sozialversichert sind, zahlen sie regelmäßig keine Beiträge zur Krankenversicherung in ihren Heimatländern.

Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kurzarbeitergelds eingereicht wird. Die Betriebe sind im Rahmen der Leistungsberatung entsprechend zu informieren. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, bei der die Beratung nachgefragt wird oder der Arbeitsausfall angezeigt wird.“

Angesichts ihrer veränderten Rechtsauffassung weist die BA auch auf „Korrekturmöglichkeiten“ hin: „Betriebe in Grenzregionen, die für ihre Beschäftigten bereits laufend Kurzarbeitergeld beziehen und aufgrund der bisherigen Auffassung keine Leistungen für Beschäftigte mit Wohnsitz in einer Grenzregion erhalten haben, können für die Monate März und April eine Korrekturabrechnung einreichen. Betriebe, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld aufgrund der bisherigen Auffassung vollständig abgelehnt worden sind, können die Überprüfung des Antrags einfordern und Leistungen rückwirkend erhalten.“

Quelle BMAS

 

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