Das BMF hat mit Schreiben vom 18.01.2023 eine Übersicht über den Stand der DBA und anderer Abkommen sowie der Abkommensverhandlungen zum 01.01.2023 veröffentlicht.
Arbeiten Arbeitnehmer in einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat, kann der von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn in bestimmten Fällen unter den Voraussetzungen des Auslandstätigkeitenerlasses (ATE) steuerfrei gezahlt werden.
Ein neuer ATE gilt mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist er erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2022 zufließen.