Mit zwei Urteilen vom 19. September 2012 hatte der BFH entschieden, dass das in bestimmten lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen verwendete Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt sei. Diese Anforderung wurde zum Sommer 2013 vom BMF nun aufgehoben.
Aus der Sicht des BFH ist der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht. Die beiden hier gemeinten Urteile sind zu Kinderbetreuungsleistungen und Fahrtkostenzuschüssen ergangen. Zuvor hatte der BFH lediglich verlangt, dass die zweckbestimmte Leistung „zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet“.
Das BMF sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Lediglich Gehaltsumwandlungen sind danach nicht möglich.
Vom BMF wurde daher wie folgt verfügt: „Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zum Tatbestandsmerkmal ‚zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn‘ abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung und über den Einzelfall hinaus aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Kontinuität der Rechtsanwendung weiterhin Folgendes: Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.“ Diese Fixierung hat insbesondere Auswirkungen auf tarifliche Ansprüche und bestätigt aber unsere bisherige Sicht der Dinge und die uns vorliegenden Sachverhalte, die durch die OFD auch jeweils im Einzelfall bestätigt wurden.