Die Mindestgehaltsgrenze für die Blaue Karte EU ist gestiegen. Um den Aufenthaltstitel für hoch qualifizierte Bewerber aus Drittstaaten zu beantragen, muss das Bruttogehalt im Jahr 2019 mindestens 53.600 Euro betragen. Für bestimmte Berufsgruppen wie Ingenieure, Ärzte und ITler werden aktuell mindestens 41.808 Euro gefordert.
Damit wurde die Gehaltsgrenze im Vergleich zum Vorjahr um 2.800 Euro beziehungsweise um 1.248 Euro für Mangelberufe angehoben. Die Höhe der Mindestgehaltsgrenze wird jährlich neu festgelegt und liegt bei mindestens zwei Dritteln der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Für Mangelberufe liegt sie bei mindestens 52 Prozent.
Praxistipp: Wer bereits eine Blaue Karate EU hat, ist von der neuen Mindestgehaltsgrenze nicht betroffen. Nur bei der Verlängerung oder bei einem zustimmungspflichtigen Wechsel des Arbeitsplatzes muss die neue Gehaltsgrenze erfüllt werden.
Wenn Sie Informationen zu Voraussetzungen für die Beantragung und über die Rechte, die die Inhaber der Karte damit erhalten, wünschen: sprechen Sie uns gerne an. Neben dem Mindestgehalt wird in der Regel eine akademische Ausbildung oder ein gleichwertiges Qualifikationsniveau des Bewerbers gefordert.
Die Arbeitserlaubnis ist auf vier Jahre begrenzt. Inhaber der Blauen Karte EU können eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen, wenn sie unter anderem die Beschäftigung als Höchstqualifizierter über 33 Monate ausgeübt haben und das Sprachzertifikat B1 vorlegen können.