Bewerbermanagement – Absagen, aber richtig

Bis dato war der beste Hinweis im Bereich des Bewerbermanagements, sich bei Absagen nicht zu Begründungen hinreißen zu lassen und immer sehr allgemein zu argumentieren oder gar keine Aussagen zu treffen.

Nun hat das BAG erneut eine Entscheidung getroffen, die Firmen im Personalbereich vor neue Herausforderungen stellt. Ein Bewerber wollte nach Ausspruch der Absage genauere Gründe für diese Absage erhalten. Das Unternehmen gab diese nicht an. Das Urteil des BAG dazu sagt aus, dass bereits darin eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und somit eine Diskriminierung läge und verhängte die bereits bekannten drei Bruttomonatsgehälter als Strafe.

Beachten Sie also zukünftig, dass Sie Gründe angeben müssen, wenn ein Bewerber nachfrägt; stimmen Sie sich aber dazu am besten mit Ihrer Personalabteilung ab, damit Sie nicht durch unbeabsichtigt „diskriminierende“ Äußerungen eine Strafe riskieren.

Die Auskunftserteilung hat Grenzen

Wenn ein abgelehnter Bewerber nun vom Arbeitgeber Auskunft darüber verlangt, wer einge-stellt wurde und welche Auswahlkriterien maßgeblich gewesen seien, sprenge das die Grenzen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Gerne stellen wir Ihnen bei Unsicherheit in Abstimmung in besonderen Fällen eine passende Antwort zusammen.

Ansprüche im Rahmen der Ausschlussfristen

Will ein Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche wegen einer durch das AGG begründeten Benachteiligung geltend machen, gilt gemäß AGG eine Zweimonatsfrist.

Die Frist beginnt in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung erfährt: im konkreten Fall suchte ein Unternehmen per Stellenanzeige Mitarbeiter im Alter von 18 bis 35 Jahren. Eine damals 41-jährige Frau bewarb sich dennoch und erhielt Mitte November eine telefonische Absage. Ende Januar des Folgejahres erhob die Frau Klage beim Arbeitsgericht Hamburg und forderte eine Entschädigung sowie Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten, hatte aber weder dort noch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Erfolg. Die im AAG geregelte Zweimonatsfrist wurde auch vom BAG bestätigt. Da sich die Dame im vorliegenden Fall mit ihrer Klage nicht an die diese Frist gehalten habe, habe sie auch keinen Anspruch mehr auf eventuelle Entschädigungszahlungen.

 

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