Bewerber mit Schwerbehinderung

Der Bewerbungsprozess ist im Regelfall in jedem Unternehmen generell ein sehr aufwendiges Unterfangen. Die besonderen Anforderungen des Datenschutzes, die Angreifbarkeit durch das AGG, und dies soll dann mit Freundlichkeit gegenüber dem Bewerber unter einen Hut gebracht werden. Hinzu kommen die rechtlichen Anforderungen im korrekten Umgang mit schwerbehinderten Bewerbern.

Hier gibt es aber auch gewisse Vorgaben für den Betroffenen: Ein schwerbehinderter Mensch, der bei seiner Bewerbung um eine Stelle den besonderen Schutz und die Förderung nach dem SGB IX in Anspruch nehmen will, muss die Eigenschaft, schwerbehindert zu sein, grundsätzlich im Bewerbungsschreiben mitteilen. Eine solche Mitteilung muss bei JEDER Bewerbung und DEUTLICH erfolgen.

Im strittigen Fall hatte ein Bewerber sich zum einen einige Jahre zuvor schon einmal im gleichen Konzern beworben, zum anderen hatte er in seiner Bewerbungsmappe, die einen Umfang von mehr als 25 Seiten hatte, als Seite 24 eine Fotokopie seines Schwerbehindertenausweises beigefügt.

Die Bewerbung wurde abgelehnt, der Bewerber verlangte daraufhin eine Entschädigung, weil er sich wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt fühlt. Seine Klage vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte jedoch keinen Erfolg. Die Schwerbehinderteneigenschaft MUSS im Bewerbungsanschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf kenntlich gemacht werden – und zwar bei jeder einzelnen Bewerbung erneut.

 

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