Betriebsveranstaltungen: Zwei wichtige Urteile zur Lohnsteuerpauschalierung

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die pauschale Besteuerung mit 25 % für Betriebsveranstaltungen auch zulässig für Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen. Weniger erfreulich ist dagegen ein Urteil des Bundessozialgerichts, wonach die verspätete Pauschalbesteuerung nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. 

§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) regelt, dass Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter – also den sogenannten Betriebsveranstaltungen – zu Arbeitslohn führen.

Allerdings können solche Zuwendungen, soweit sie den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gezählt werden, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

Strittig war aber die Frage, ob eine „Betriebsveranstaltung“ auch bei einem geschlossenen Kreis (z. B. Führungskräftefeier) vorliegt. Dann könnte zwar kein Freibetrag

i. H. von 110 EUR gewährt werden, aber es wäre eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG mit 25 % möglich. Dies wurde bis dato in der Regel in den Lohnsteuerprüfungen abgelehnt und wurde nun vom Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Definition in § 19 EStG kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Und da diese Definition dem Tatbestandsmerkmal „Betriebsveranstaltung“ in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG entspricht, ist eine pauschale Besteuerung möglich.

Zudem befasste sich das Bundessozialgericht mit der Frage, welche Folgen eine verspätete Lohnsteuerpauschalierung für die Sozialversicherung hat. Auslöser war ein Unternehmen, das mit seinen Beschäftigten am 5.9. ein Firmenjubiläum  feierte. Am 31.3. des Folgejahres zahlte es für September des Vorjahres auf einen Betrag von rund 163.000 EUR die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen i. H. von rund 60.000 EUR nach – und zwar zu Recht, wie das Bundessozialgericht nun entschieden hat. Die gegenteiligen Urteile der Vorinstanzen wurden damit aufgehoben.

Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.

Es kommt entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im Streitfall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden musste.

Wichtig: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten die Auffassung, dass eine nachträgliche Pauschalbesteuerung nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung geltend gemacht werden kann, also längstens bis zum 28.2. des Folgejahrs. Dem hat sich das Bundessozialgericht nun im Ergebnis angeschlossen (siehe BSG-Urteil vom 23.4.2024, Az. B 12 BA 3/22R).

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