Betriebsveranstaltung nicht bis zum 28.02. des Folgejahrs verbeitragt – Folge SV-Pflicht

Immer wieder verbeitragt der Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung Be­triebsveranstaltungen, wenn diese nicht bis 28.02. des Folgejahrs versteuert wurden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten im Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 die Auffassung, eine nachträgliche Pauschalbesteuerung könne nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung geltend gemacht werden, also bis zum 28.02. des Folgejahrs. Diese Ansicht der Spitzenorganisationen findet sich aber so im Gesetz nicht wieder, so unter anderem durch das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.03.2022 bestätigt.

Ob der Rentenversicherungsträger das Recht hier richtig angewandt hat, wird erst die Revision zei­gen. Diese ist beim BSG anhängig.

Wenn Sie solche Fälle in größerem Umfang treffen sollten, könnten Sie daher Widerspruch gegen diese Bescheide einlegen unter Verweis auf das of­fene Verfahren beim BSG und die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen.

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