Das Betriebsrentenstärkungsgesetz war ja der große Wurf zum Jahresbeginn 2018, bis dato hat es aber den meisten Arbeitgebern verhältnismäßig wenige Änderungen in der Praxis beschert.
Zur Erinnerung; das Gesetz umfasste verschiedene Komponenten:
Förderung der Geringverdiener
Im Rahmen des Gesetzes wird für Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis (also in der Regel dort, wo die Steuerkarte mit individuellen Steuerdaten zwischen Klasse 1 und 5 vor-liegt) mit einem maximalen Monatsbrutto bis zu 2.200 EUR die Option geboten, durch den Arbeitgeber einen Zuschuss zwischen 240 EUR und 480 EUR jährlich zu leisten. Der Arbeitgeber erhält hierfür einen Förderbeitrag von 30 % zu seinen Leistungen zur bAV. Der Förderbeitrag wird von der Lohnsteuer direkt bei der Lohnsteueranmeldung bei der Beitragszahlung abgezogen.
Ausgewiesen wird der Förderbeitrag für Arbeitgeberleistungen zur bAV direkt in der neuen Zeile 23 der Lohnsteueranmeldung 2019. Die Zahl der Arbeitnehmer mit bAV-Förderbetrag ist in Zeile 16 auszuweisen.
Bis dato nutzen sehr wenige Arbeitgeber diese Option. Vorrangig scheiterte es an der Verfügbarkeit von Tarifen, die den Einsatz dieser Option möglich machten. Dies hat sich nun geändert und fast alle Versicherer bieten hier Lösungen an. Haken Sie bitte bei Ihren Versicherungspartnern nach: Sie benötigen hierfür einen Vertrag nach § 100 EStG, der ungezillmert sein muss, d. h. der Versicherer bekommt aus diesem Vertrag vereinfacht gesprochen keine Provision. Es sind noch einige kleine weitere Details zu beachten, gerne stehen wir hier für Rückfragen zur Verfügung.
Als generelles Medium verfehlt der Ansatz vermutlich seinen Zweck, da man bei 2.200 EUR wohl weniger die Geringverdiener, als oftmals eher die Teilzeitkräfte belohnen würde. Für die Berufsgruppe der Auszubildenden macht der Ansatz aber durchaus großen Sinn und lässt sich auch noch sehr gut werbewirksam vermarkten, indem man auf die Thematik bei den Anzeigen hinweist. Die Auszubildenden selbst haben dafür vielleicht noch keinen so genauen Blick, wohl aber häufig deren Eltern.
Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung.
Diese Verpflichtung greift ab 01.01.2019 für neue Verträge und neu eintretende Mitarbeiter, die Verträge mit sich führen.
Der Arbeitgeber hat hier 15 % Zuschuss zum Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers zu leisten, solange er durch diese Maßnahme SV-Einsparungen erfährt.
Dies kann im Rahmen einer sogenannten Spitzabrechnung ganz genau ausgerechnet werden. Alternativ ist auch möglich, jedem Mitarbeiter 15 % Zuschuss zu gewähren, um den Aufwand der Berechnung zu reduzieren.
Wichtig ist, dass das BMF bereits im Dezember 2017 klar gestellt hat, dass der Zuschuss den Gehaltsverzicht des Mitarbeiters nicht erhöhen muss. Denkbar ist auch, den Zuschuss so zu gewähren, dass in Summe der bisherige Entgeltverzicht des Arbeitnehmers erreicht wird. Insbesondere bei bestehenden Verträgen wird dies der beste Ansatz sein, da die Versicherungen in der Regel nicht bereit sein werden, für einen Zuschuss von 15 % einen weiteren Vertrag abzuschließen und eine Zahlung in „alte“ Bestandsverträge mit zugesagten Garantieverzinsung von 4 % und ähnlichen Ansätzen wird von den Versicherungen nur in sehr begrenztem Umfang zugelassen.
Das bedeutet in der Praxis folgendes: hat ein Mitarbeiter bis dato 100 EUR monatlich als Gehaltsverzicht in eine bAV umgewandelt, kann der Zuschuss wie folgt berechnet werden:
• 100 EUR Gehaltsverzicht / 15 EUR AG-Zuschuss (15 % von 100 EUR)
• 85 EUR Gehaltsverzicht / 15 EUR AG-Zuschuss (15 % von 100 EUR und Zahlung Restbetrag durch den Arbeitnehmer)
• 86,96 EUR Gehaltsverzicht / 13,04 EUR AG-Zuschuss (15 % aus 86,96 EUR ergeben 13,04 EUR)
Diese Flexibilität hilft in der Praxis in der Umsetzung, soll aber zwingend einheitlich für alle Mitarbeiter gewählt werden. Der Zuschuss von 15 % für alle Mitarbeiter ist verpflichtend erst ab 2022 zu zahlen, wird aber aus Gründen der allgemeinen Gleichbehandlung bereits heute vielfach angewandt.
Praxistipp: Leisten Sie bereits Zuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung, dann ergänzen Sie Ihren Leistungsplan oder aber die Betriebsvereinbarungen dazu in der Form, dass eine Anrechnung des gesetzlich vorgeschriebenen Zuschusses auf die bereits geleisteten Zuschüsse stattfindet.