Betriebsratsmitgliedschaft schützt befristet Beschäftigten nicht

Ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.

Vorsicht bei der Begründung: Der Arbeitgeber kann sich nicht auf die Befristung berufen, wenn die Wahl in den Betriebsrat ausschlaggebend für die unterbliebene Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis war oder ist.

Ein Mitarbeiter war beim selben Unternehmen mehrfach hintereinander befristet beschäftigt. Innerhalb der letzten Befristung wurde er in den Betriebsrat gewählt. Nachdem klar war, dass das Unternehmen den Mitarbeiter nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen wurde, hat er beim Arbeitsgericht eine so genannte Entfristungsklage erhoben. Das Unternehmen berief sich darauf, dass es in den letzten Jahren immer nur die Hälfte der befristet eingestellten Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen habe. Nach Ansicht des LAG sei das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam für eine Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos befristet worden. Die Richter bestätigten, dass die kalendermäßige Befristung nach § 14 Absatz 2 TzBfG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sei.

 

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