Führt ein Betriebsrat in einem ganzen Kalenderjahr keine dem Gesetz entsprechenden Betriebs- und Abteilungsversammlungen durch, verstößt er grob gegen seine gesetzlichen Pflichten. Mit diesem Argument hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Auflösung eines Betriebsrats bestätigt.
Der Vorsitzende des Betriebsrates hatte ohne Beschluss desselben kurzfristig der Gewerkschaft den Termin für eine Betriebsversammlung genannt, die wenige Tage später wieder abgesagt wurde, ohne die Gewerkschaft zu informieren. Zu einer späteren Versammlung wurde die Gewerkschaft gar nicht erst eingeladen.
Eine Arbeitnehmervertretung, die so zielgerichtet gesetzliche Rechte einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vereitelt, sei nicht mehr tragbar, urteilten die Richter.