Betriebsbedingte Kündigungen bei Fremdvergabe von Tätigkeiten

Betriebliche Erfordernisse, die den Abbau von Arbeitsplätzen nach sich ziehen, können sowohl inner- als auch außerbetriebliche Gründe haben.

Zu den innerbetrieblichen Gründen zählen sogenannte gestaltende Unternehmerentscheidungen. Entschließen Sie sich z. B., zwei Abteilungen zusammenzulegen, um Arbeitskraft zu
bündeln, ist dies eine Unternehmerentscheidung. Entfallen durch die Umsetzung der Entscheidung Arbeitsplätze, liegen dringende betriebliche Gründe vor, die betriebsbedingte Kündigungen rechtfertigen könnten. Die unternehmerische Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Allerdings kann überprüft werden, ob die Entscheidung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Auch kann das Gericht kontrollieren, ob die Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch der Arbeitsplatz wie behauptet weggefallen ist.

Die unternehmerische Freiheit ist dabei aber nicht grenzenlos. Insbesondere aber bei der Fremdvergabe von Tätigkeiten wird immer wieder der Vorwurf der Missbräuchlichkeit angeprangert.

Wird z.B. vom Arbeitgeber eine neue Firma gegründet und neue Mitarbeiter dafür eingestellt, die die Aufgaben der bisher beschäftigten übernehmen, könnte es sich um eine Umgehung des Kündigungsschutzes handeln. Wichtig ist immer die Prüfung der Überlegung, ob es faktisch zu Änderungen in den betrieblichen Abläufen kommt. Dies gilt auch für die sogenannte Austauschkündigung, bei der Aufgaben an ein Drittunternehmen übertragen werden, es aber bei der bisherigen Eingliederung in das Unternehmen bleibt. Ebenso wird der Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung eher negativ betrachtet.

 

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