Das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Abruf-Nr. 205730) passt die steuerlichen Regelungen an die Regelungen im Präventionsgesetz an. Das führt zu zwei Änderungen in § 3 Nr. 34 EStG.
In § 3 Nr. 34 EStG werden bestimmte – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte – Gesundheitsförderungsmaßnahmen des Arbeitgebers steuerfrei gestellt, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (Gesundheitsfreibetrag). Danach kann der Arbeitgeber jährlich für jeden Arbeitnehmer Zusatzleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu einer Höhe von 500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei 1§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV) aufwenden.
Übersteigen die Gesundheitsleistungen die 500-Euro-Grenze, sind sie nur mit dem übersteigenden Betrag steuerpflichtig. Handelt es sich um Sachzuwendungen, die 500 Euro übersteigen, kann der Arbeitgeber eine pauschale Besteuerung mit 30 Prozent nach § 37b EStG wählen.
Begünstigt sind alle Arbeitnehmer, also auch geringfügig Beschäftigte, angestellte Ehegatten und Gesellschafter-Geschäftsführer IGGf). Voraussetzung ist bei GGf und Ehegatten, dass eine ausdrückliche Regelung im Anstellungsvertrag oder in einer vertragsergänzenden Vereinbarung enthalten ist.
Begünstigte Maßnahmen im Rahmen des § 3 Nr. 34 EStG
Mit dem Präventionsgesetz vom 17.07.2015 wurde ein für alle Krankenkassen einheitliches Zertifizierungsverfahren für begünstigte Maßnahmen eingeführt (www.zentrale-pruefstelle-praevention.de). Die Prüfung eines Kurses und Anbieters erfolgt einmal zentral, bundesweit und kostenfrei. Kursprüfungen bei Krankenkassen entfallen.
Die Zertifizierung ist künftig Voraussetzung, um die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG in Anspruch nehmen zu können. Diese Änderung gilt seit 01.01.2019 für Gesundheitsmaßnahmen, die seit 01.01.2019 neu begonnen werden.
PRAXISTIPP Bei vor dem 01.01.2019 begonnenen nicht zertifizierten Gesundheitsmaßnahmen gilt eine Übergangsregelung: Die Zertifizierung ist bei im Jahr 2018 bereits laufenden Gesundheitsmaßnahmen erstmals ab 01.01.2020 erforderlich (§ 52 Abs. 4 S. 6 EStG).
Neue Verweisungsnorm im SGB V
Die neu gefasste Vorschrift verweist jetzt auf § 20 und § 20b SGB V statt § 20 und 20a SGB V.