Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern die Nutzung einer betrieblichen Altersvorsorge-Option anzubieten. Sollten Unternehmen dabei keine eigenen Angebote vorlegen, so kann der Mitarbeiter selbst eine Möglichkeit vorschlagen, die der Arbeitgeber annehmen muss und damit eventuell in die Haftung gerät, die ihm bei der Vertragszusage gar nicht bewusst waren.
Eigene Modelle können aber auch ihre Fallen haben: Haben Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollen, und macht die Kasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen, müssen Arbeitgeber für diese Kürzungen einstehen. Das gilt auch, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über den Arbeitgeber, sondern über einen der in § 1b Abs. 2 – 4 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge) genannten Versorgungsträger erfolgt. Von dieser „Einstandspflicht“ können Arbeitgeber sich gemäß § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht befreien.
Konzepte für betriebliche Altersvorsorge sollten daher immer sehr genau insbesondere in der Wahl der Durchführungswege geprüft werden und alle Abläufe soweit möglich im Rahmen einer eindeutigen Versorgungsordnung definiert werden.