Besteuerung von Betriebsrenten nach dem DBA Niederlande

Nach dem DBA Niederlande steht das Besteuerungsrecht für Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers zu. Allerdings kann der frühere Tätigkeitsstaat – also Deutschland – diese Einkünfte unter bestimmten Bedingungen auch besteuern, nämlich wenn:

  • die Betriebsrente an ehemalige Arbeitnehmer, die in den Niederlanden ansässig sind, den Jahresbetrag von 15.000 Euro übersteigt oder es sich um eine Einmalzahlung handelt. Dann muss der deutsche Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten.
  • die Betriebsrente die jährliche Freigrenze von 15.000 Euro (nachweislich) nicht übersteigt. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können beim Betriebsstättenfinanzamt im „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“ die Freistellung vom Steuerabzug beantragen. Ist in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vermerkt, dass die Freigrenze von 15.000 Euro zu berücksichtigen ist, darf der Arbeitgeber vom Lohnsteuerabzug absehen.

Hat der Arbeitgeber in Deutschland Lohnsteuer einbehalten, obwohl das Besteuerungsrecht wegen Unterschreitens der 15.000 Euro-Grenze ausschließlich den Niederlanden zusteht, kann der beschränkt steuerpflichtige Betriebsrentner beim Betriebsstätten Finanzamt (formlos) einen Antrag auf Erstattung der Lohnsteuer stellen.

 

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