In der Praxis vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag häufig zusätzlich eine sogenannte „Sprinterklausel“. Diese gibt einem Arbeitnehmer das Recht, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. In der Regel wird hier der Betrag, den der Arbeitgeber durch den vorzeitigen Austritt an Bruttogehältern einspart, als zusätzliche Abfindung vergütet.
Das Finanzamt sieht dies oftmals sehr kritisch und setzt nur die in der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses direkt vereinbarte Abfindung zur ermäßigten Besteuerung an, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel zusätzlich erhaltenen Betrag. Das FG Hessen sieht dies anders und lässt auch den weiteren Abfindungsbetrag ermäßigt besteuern. Denn auch diese Abfindung findet ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und ist daher nicht getrennt davon zu betrachten.
Steuerrechtlich wird die Thematik nach wie vor strittig behandelt, wobei beide Seiten gute Gründe für die Argumentation finden. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Sprinterklausel steuerunschädlich ist und die kapitalisierten noch offenen Gehälter als Abfindung der ermäßigten Besteuerung unterliegen.