Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der 0,002-Prozent-Regelung in Corona-Zeiten

Musste ein Arbeitnehmer 2020 wegen der Corona-Pandemie häufig im Home-Office arbeiten und pendelte er mit seinem Dienstwagen deshalb an nicht mehr als 180 Tagen zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er bei Abgabe seiner Steuererklärung beantragen, dass der geldwerte Vorteil für diese Fahrten nicht nach der 0,03-Prozent-Methode ermittelt wird, sondern nach der 0,002-Prozent-Methode. Ein Nutzungsausfall der Dienstwagennutzung wegen Home-Office führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber auf die Ermittlung und Besteuerung des geldwerten Vorteils verzichten darf.

Dienstwagen: Schätzung von Aufwendungen im Rahmen der Fahrtenbuchmethode

Wer für seinen Dienstwagen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, muss dennoch alle Kosten einzeln und belegmäßig nachweisen. Anders als bei der Nutzung eines privaten Kfz für Dienstreisen ist auch eine Schätzung von Treibstoffkosten nicht erlaubt. Gut zu wissen, dass das FG München vom Grundsatz des Einzelnachweises ein Stück weit abgerückt ist. Es hat eine Teilschätzung (des konkreten Treibstoffverbrauchs) für den Nachweis der Kfz-Kosten für zulässig erachtet. Letztlich entscheiden muss der BFH. Bei ihm ist die Revision anhängig.

 

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